Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

g. 88. 
Wenn ein Angeschuldigter endgültig außer Verfolgung gesetzt worden ist, 
soll ihm hiervon durch die Staatsanwaltschaft Kenntniß gegeben werden. 
S. S9. 
Wenn eine Voruntersuchung nicht stattgefunden hat, die Strafklage viel- 3. Verfabren, 
mehr unmittelbar bei der Strafkammer oder dem Polizeigerichte erhoben worden kieneiVor- 
ist, so kann die Eröffnung des Hauptverfahrens, sofern die Anklageschrift den. e stertgom. 
gesetzlichen Erfordernissen entspricht, nur dann abgelehnt werden, wenn einer der den bor- 
im §. 67. unter Nr. 1. 3. und I. bezeichneten Fälle vorliegt, oder wenn die 
in der Anklageschrift bezeichnete Handlung in sachlicher Beziehung vor einen 
anderen Richter gehört oder durch kein Strafgesetz vorgesehen ist. 
Wenn in dieser Beziehung Bedenken nicht obwalten, so verfügt der Vor- 
sitzende der Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens, ohne daß es einer 
Berathung mit den anderen Mitgliedern bedarf. 
Neunter Titel. 
Von den einzelnen Maaßregeln der Untersuchung. 
d. 90. 
Die Bestimmungen dieses Titels finden, insoweit aus denselben nicht ein cEinletende 
Anderes hervorgeht, auf das Hauptverfahren und die Voruntersuchung gleich= Bestimmung. 
mäßig Anwendung. Die auf die Voruntersuchung zur Anwendung kommenden 
Vorschriften gelten, insoweit nicht ein Anderes bestimmt ist, auch für das Er- 
mittelungsverfahren. 
Erster Abschnirt. 
Von der Aufsuchung und Beschlagnahme der Ueberführungsstücke 
und von anderen Arten der Beschlagnahme. 
C. 91. 
Sobald die Anzeige einer strafbaren Handlung geschehen ist, muß dafür 11. Aue 
Sorge getragen werden, daß alle Ueberführungsstücke in Beschlag genommen und Beschlag- 
und in gerichtliche Gewahrsam gebracht werden. 9 
Unter Ueberführungsstücken werden verstanden: Sachen, welche dem An= sück. 
scheine nach zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben oder gebraucht 
werden sollten, oder durch dieselbe erlangt oder hervorgebracht worken sind. 
Schriftstücke, welche den Gegenstand der Untersuchung bilden oder über denselben 
Aufschluß gewähren, und alle sonstigen Gegenstände, welche für die Ermitte- 
Nr. 6704.) 120° lung
	        
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