Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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C. 101. 1 
Werden bei Gelegenheit einer Luusuchung oder anderen Durchsuchung 
Gegenstände gefunden, welche auf die Begehung einer anderen strafbaren Hand- 
lung schließen lassen, so können sie in Beschlag genommen werden, es muß jedoch 
sofort eine besondere Verhandlung darüber ausgenommen und der Staatsanwalt- 
schaft mitgethei werden. Schreitet diese in Bezug auf jene Gegenstände nicht 
ein, so sind dieselben unverzüglich zurückzugeben. 
& 10. 
Die Befugniß der Zoll= und Steuerbeamten zur Vornahme von Revisionen, 
Haussuchungen und anderen Durchsuchungen regelt sich nach den Bestimmungen 
der Zoll= und Steuergesetze. 
Das Verbot, in eine Wohnung zur Nachtzeit einzudringen, bezieht sich 
nicht auf diejenigen Räume, welche die Zoll= und Steuerbeamten zur Vollziehung 
der ihnen obliegenden Revisionen zu betreten berechtigt sind, ohne durch die Be- 
stimmungen der Zoll= und Steuergesetze auf die Tageszeit beschränkt zu sein. 
S. 103. 
. Sateicheffung. Amtliche Urkunden oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche Ueber- 
Pndon edn führungsstücke müssen von den Behörden oder Beamten, denen diese Verwahrung 
4 obliegt, auf schriftliches Ersuchen zu den Zwecken der Untersuchung herausgegeben 
werden. Die Mittheilung einer Urkunde kann verweigert werden, wenn das Be- 
kanntwerden ihres Inhaltes dem Staatswohle Nachtheil bereiten würde. Die 
endgültige Feststellung dieses Weigerungsgrundes steht, wenn die Vorlegung der 
Urkunde durch gerichtlichen Beschluß für erforderlich erachtet wird, nur dem 
Staatsministerium zu. 
S. 104. 
inlenbabeit Be. Die Beschlagnahme von Briefen auf der Post und von noch unbestellten 
schlagnabme ro#n 
gihheäde en. Telegrammen auf den Telegraphen-Anstalten steht nur dem Richter, oder nach 
men. 
chand Telegian Bewandtniß des Falles (F. 62.) der Staatsanwaltschaft zn. Sie muß stets 
schriftlich und darf nur dann, wenn gegen einen Beschuldigten der dringende 
Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, und bloß in Bezug auf 
solche Briefe und Telegramme erfolgen, welche an den Beschusdigten gerichtet 
oder als von ihm herrührend mit Wahrscheinlichkeit zu erkennen sind. 
Die in Beschlag genommenen Briefe und Telegramme müssen längstens 
binnen acht Tagen an die Post= oder Telegraphenbehörde zur Bestellung zurück- 
egeben oder es muß binnen dieser Frist dem Absender oder dem Adressaten 
Nahhrit von der Beschlagnahme gegeben werden. 
S. 105. 
3. Wiederauf· Eine jede Beschlagnahme muß, wenn sich ihre Fortdauer nach Lage der 
hebung der B 
schlagnahme. 
"z. Sache nicht mehr rechtfertigen läßt, wieder aufgehoben werden. In der Vor- 
un-
	        
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