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C. 101. 1
Werden bei Gelegenheit einer Luusuchung oder anderen Durchsuchung
Gegenstände gefunden, welche auf die Begehung einer anderen strafbaren Hand-
lung schließen lassen, so können sie in Beschlag genommen werden, es muß jedoch
sofort eine besondere Verhandlung darüber ausgenommen und der Staatsanwalt-
schaft mitgethei werden. Schreitet diese in Bezug auf jene Gegenstände nicht
ein, so sind dieselben unverzüglich zurückzugeben.
& 10.
Die Befugniß der Zoll= und Steuerbeamten zur Vornahme von Revisionen,
Haussuchungen und anderen Durchsuchungen regelt sich nach den Bestimmungen
der Zoll= und Steuergesetze.
Das Verbot, in eine Wohnung zur Nachtzeit einzudringen, bezieht sich
nicht auf diejenigen Räume, welche die Zoll= und Steuerbeamten zur Vollziehung
der ihnen obliegenden Revisionen zu betreten berechtigt sind, ohne durch die Be-
stimmungen der Zoll= und Steuergesetze auf die Tageszeit beschränkt zu sein.
S. 103.
. Sateicheffung. Amtliche Urkunden oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche Ueber-
Pndon edn führungsstücke müssen von den Behörden oder Beamten, denen diese Verwahrung
4 obliegt, auf schriftliches Ersuchen zu den Zwecken der Untersuchung herausgegeben
werden. Die Mittheilung einer Urkunde kann verweigert werden, wenn das Be-
kanntwerden ihres Inhaltes dem Staatswohle Nachtheil bereiten würde. Die
endgültige Feststellung dieses Weigerungsgrundes steht, wenn die Vorlegung der
Urkunde durch gerichtlichen Beschluß für erforderlich erachtet wird, nur dem
Staatsministerium zu.
S. 104.
inlenbabeit Be. Die Beschlagnahme von Briefen auf der Post und von noch unbestellten
schlagnabme ro#n
gihheäde en. Telegrammen auf den Telegraphen-Anstalten steht nur dem Richter, oder nach
men.
chand Telegian Bewandtniß des Falles (F. 62.) der Staatsanwaltschaft zn. Sie muß stets
schriftlich und darf nur dann, wenn gegen einen Beschuldigten der dringende
Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, und bloß in Bezug auf
solche Briefe und Telegramme erfolgen, welche an den Beschusdigten gerichtet
oder als von ihm herrührend mit Wahrscheinlichkeit zu erkennen sind.
Die in Beschlag genommenen Briefe und Telegramme müssen längstens
binnen acht Tagen an die Post= oder Telegraphenbehörde zur Bestellung zurück-
egeben oder es muß binnen dieser Frist dem Absender oder dem Adressaten
Nahhrit von der Beschlagnahme gegeben werden.
S. 105.
3. Wiederauf· Eine jede Beschlagnahme muß, wenn sich ihre Fortdauer nach Lage der
hebung der B
schlagnahme.
"z. Sache nicht mehr rechtfertigen läßt, wieder aufgehoben werden. In der Vor-
un-