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untersuchung hat hierüber der Untersuchungsrichter, falls aber die Staatsanwalt-
schaft der Wiederaufhebung widerspricht, die Rathskammer zu entscheiden.
Die Befugniß, eine Entscheidung des Richters zu verlangen, steht dem
Betheiligten auch im Ermittelungsverfahren zu. Wird ein solcher Antrag ge-
stellt, so ist die Staatsanwaltschaft, wenn sie nicht selbst die Freigabe verfügt,
LPhatten, binnen vierzehn Tagen entweder die Strafklage zu erheben, oder die
Verhandlungen der Rathskammer, in deren Sprengel die Beschlagnahme erfolgt
ist, zur Beschlußfassung über die Fortdauer der Beschlagnahme vorzulegen.
C. 106.
Was in diesei Abschnitte hinsichtlich der Ueberführungestucke bestimmt ist, 4. Veschlag-
gilt auch in Ansehung von Gegenständen, welche nach Vorschrift der Strafgesetze veahme von Ge.
der Konftiskation unterliegen. HPrarsenzen.
er I. 105. kommt auch auf die Beschlagnahme von Reisepässen und Le-tion unterltegen,
girimationspapieren, welche zu dem Zwecke erfolgt, um die Entfernung des Ver- wrs
dächtigen zu verhindern, in Anwendung.
F. 107.
Die Beschlagnahme des Vermögens in Untersuchungen wegen Hochverrathes 5.Vermögens-
oder Landesverrathes (Strafgesetztuch F. 73.) erfolgt bei Einleitung der Vor= ,
untersuchung mittelst gerichtlichen Beschlusses. Auf den Grund desselben können zen wegen Hoch-
in Ansehung der einzelnen Theile des in Beschlag genommenen Vermögens alle,
diejenigen Maaßregeln ergriffen werden, welche zur Vollstreckung eines von dem u#.. *
bürgerlichen Richter verhängten Sicherheitsarrestes zulässig sind.
zweiter Abschuitt.
Von der Untersuchungshaft und von anderen Beschränkungen der
persönlichen Freibeit.
S. 108.
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Dieser Befehl muß bei der Verhaftung oder spätestens im Laufe des fol-
genden Tages dem Beschuldigten zugestellt werden.
S. 109.
Bedingung einer jeden Untersuchungshaft ist die Wahrscheinlichkeit, daß eine
strafbare Handlung begangen worden sei. Unter dieser Voraussetzung tritt die
Verhaftung des Verdächtigen ein, wenn nach Lage der Sache und in Betracht
seiner personlichen Verhältnisse zu besorgen steht, daß er die Untersuchung
1) durch die Flucht, wohin auch die Verheimlichung seines Aufenthaltes zu
rechnen ist, oder
(Nr. 6704.) 2) durch