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. 118.
Eine noch nicht verfallene Sicherheitssumme wird frei, wenn der Haft-
befehl im Falle des vorhergehenden Paragraphen zur Vollstreckung gelangt, oder
wenn er endgültig aufgehoben wird, oder wenn die Vollstreckung der erkannten
Freiheitsstrafe begonnen hat.
KC. 119.
Eine noch nicht wieder frei gewordene Sicherheitssumme verfällt der
Staatskasse, wenn der Beschuldigte
1) die Flucht ergreift, oder
2) auf die Vorladung zur Hauptverhandlung erster Instanz ungehorsam
ausbleibt, oder
3) kun andere Aufforderung zur persönlichen Gestellung nicht rechtzeitig
efolgt.
Der Verfall der Sicherheitssumme zieht die Wiedervollstreckung des Haft-
befehls von selbst nach sich. Die Zurücknahme des Beschlusses, durch welche
diese Folgen ausgesprochen worden, findet blos in den Fällen der Nr. 2. und 3., und
nur dann statt, wenn der Beschuldigte durch Naturbegebenheiten oder andere
unabwendbare Zufälle, welche eine vorgängige Anzeige oder Bescheinigung der-
selben nicht zuließen, am Erscheinen zur rechten Zeit verhindert war und dies
binnen zehn Tagen nach diesem Zeitpunkte oder nach der Hebung des Hinder-
nisses schriftlich oder zu Protokoll geltend macht und nachweist, und sich im
Falle der Nr. 3. zugleich persönlich zur weiteren Verfügung über ihn gestellt.
KC. 120.
Die VWollstreckung des ergehenden Urtheils erfolgt unabhängig von dem
Verfall der Sicherheitssumme.
K. 121.
4, densihee4 Die Aufhebung des Haftbefehls außer den Fällen des F. 113., die Be-
für die auf die Un
eiickespafde freiung von der Haft gegen Sicherheitsbestellung, die Verfallerklärung der Sicher-
tagchen ECntschei
ungen.
heitssumme und die Zurucknahme dieses Ausspruchs darf nicht eher eintreten, als
nachdem die Staatsanwaltschaft mit ihrem mündlichen oder schriftlichen Antrage
gehört worden ist.
Die Entscheidung hierüber, sowie über den Erlaß des Haftbefehls gebührt
dem Gerichte, bei welchem die Sache anhängig ist. Schweben die Verhandlungen
bei dem obersten Gerichtshofe, so verweist derselbe die Erledigung an das Ge-
richt der betreffenden Instanz.
In der Voruntersuchung steht dem Tntersuchungsrichter in dem Ermit—-
telungsverfahren dem Polizeirichter die Entscheidung über den Erlaß des Haft-
besehlt, über dessen Wiederaufhebung und über die Befreiung von der Haft
gegen Sicherheitsbestellung insofern zu) als die Entscheidung nicht in vig
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