Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 962 — 
. 118. 
Eine noch nicht verfallene Sicherheitssumme wird frei, wenn der Haft- 
befehl im Falle des vorhergehenden Paragraphen zur Vollstreckung gelangt, oder 
wenn er endgültig aufgehoben wird, oder wenn die Vollstreckung der erkannten 
Freiheitsstrafe begonnen hat. 
KC. 119. 
Eine noch nicht wieder frei gewordene Sicherheitssumme verfällt der 
Staatskasse, wenn der Beschuldigte 
1) die Flucht ergreift, oder 
2) auf die Vorladung zur Hauptverhandlung erster Instanz ungehorsam 
ausbleibt, oder 
3) kun andere Aufforderung zur persönlichen Gestellung nicht rechtzeitig 
efolgt. 
Der Verfall der Sicherheitssumme zieht die Wiedervollstreckung des Haft- 
befehls von selbst nach sich. Die Zurücknahme des Beschlusses, durch welche 
diese Folgen ausgesprochen worden, findet blos in den Fällen der Nr. 2. und 3., und 
nur dann statt, wenn der Beschuldigte durch Naturbegebenheiten oder andere 
unabwendbare Zufälle, welche eine vorgängige Anzeige oder Bescheinigung der- 
selben nicht zuließen, am Erscheinen zur rechten Zeit verhindert war und dies 
binnen zehn Tagen nach diesem Zeitpunkte oder nach der Hebung des Hinder- 
nisses schriftlich oder zu Protokoll geltend macht und nachweist, und sich im 
Falle der Nr. 3. zugleich persönlich zur weiteren Verfügung über ihn gestellt. 
KC. 120. 
Die VWollstreckung des ergehenden Urtheils erfolgt unabhängig von dem 
Verfall der Sicherheitssumme. 
K. 121. 
4, densihee4 Die Aufhebung des Haftbefehls außer den Fällen des F. 113., die Be- 
für die auf die Un 
eiickespafde freiung von der Haft gegen Sicherheitsbestellung, die Verfallerklärung der Sicher- 
tagchen ECntschei 
ungen. 
heitssumme und die Zurucknahme dieses Ausspruchs darf nicht eher eintreten, als 
nachdem die Staatsanwaltschaft mit ihrem mündlichen oder schriftlichen Antrage 
gehört worden ist. 
Die Entscheidung hierüber, sowie über den Erlaß des Haftbefehls gebührt 
dem Gerichte, bei welchem die Sache anhängig ist. Schweben die Verhandlungen 
bei dem obersten Gerichtshofe, so verweist derselbe die Erledigung an das Ge- 
richt der betreffenden Instanz. 
In der Voruntersuchung steht dem Tntersuchungsrichter in dem Ermit—- 
telungsverfahren dem Polizeirichter die Entscheidung über den Erlaß des Haft- 
besehlt, über dessen Wiederaufhebung und über die Befreiung von der Haft 
gegen Sicherheitsbestellung insofern zu) als die Entscheidung nicht in vig 
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