Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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spruch mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft tritt. Andernfalls hat der 
Richter ohne Verzug den Beschluß der Rathskammer einzuholen. Das letztere 
liegt ihm), unheschadet der einstweiligen Vollstreckung seiner Entscheidung, auch 
dann ob, wenn gegen dieselbe von Seiten des Beschuldigien Einspruch er- 
hoben wird- bes P 7 
on Seiten des Polizeirichters erfolgt die Einholung des Beschlusses der 
Rathskammer schriftlich. « 
G. 122. 
Wenn ein Gericht sich in örtlicher oder sachlicher Bejichung für unzu- 
ständig erklärt, so hat es dessenungeachtet erforderlichen Falls die im F. 121. be- 
zeichneten Entscheidungen zu kesfen " kann auch bestimmen, daß die Wieder- 
aufhebung der Umsgsuchunee aft eintrete, falls über deren Fortdauer die 
Entscheidung des zuständigen Richters bis zu einem gewissen Zeitpunkte nicht er- 
gangen sei. 
5. 123. 
Die Ergreifung und Festnahme einer Person kann ohne richterlichen Be. 2 Vorläufige 
fehl vorläufig erfolgen: Festnahme. 
1) wenn die Person bei Ausführung einer strafbaren Handlung oder gleich 
nach derselben betroffen oder werfolgt wird) 
2) wenn sich, selbst später, Umstände ergeben, welche die Person als Thäter 
oder Theilnehmer einer strafbaren Handlung und zugleich der Flucht 
(. 109. Nr. I.) dringend verdächtig machen. 
KG. 124. 
Die Befugniß, zur vorläufigen Ergreifung und Festnahme einer Person 
zu schreiten, Kt der Staatsanwaltschaft und den Polizeibeamten, sowie allen 
anderen zur Nachforschung nach strafbaren Hondlungen verpflichteten Beamten, 
und im Falle des P. 123. Nr. 1. auch den Wachtmannschaften zu. 
Wenn im Falle des §. 123. Nr. 1. der Thäter flieht oder der Flucht 
dringend verdächtig ist, oder Grund zu der Besorgniß vorliegt, daß die Identität 
der Person sonst nicht festzustellen sein werde, so ist jede Privatperson ermächtigt, 
den Thäter zu ergreifen. Der Ergriffene muß sofort einem der oben bezeichneten 
Beamten Behufs Bestimmung über die vorläufige Festnahme, oder einer Wacht- 
mannschaft zugeführt werden. 
C. 125. 
Eine jede vorläufige Festnahme muß dem zuständigen Beamten der Staats- 
anwaltschaft angezeigt werden, und zwar, wenn sie von dem letzteren selbst ver- 
fügt worden, unverzüglich. Andernfalls muß diese Anzeige), tusofenn der Fest- 
henommene nicht sofort wieder in Freiheit gesetzt wird, binnen 24 Stunden nach 
lem Beginne der gefänglichen Verwahrung erfolgen, und zugleich das Protokoll 
über die polizeiliche Vernehmung des Jestgenommen 
en, 
(Nr. 6704.) 27° 
und falls die sonstigen 
Vr.
	        
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