Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

5. Behandlung 
der Untersu- 
chungbgefange- 
nen. 
Schluß 
6. 
stimmung 
— 966 — 
K. 135. 
Ist Jemand außerhalb des Bezirks des zuständigen Gerichts ergriffen 
worden, so kann er verlangen, zunächst der Staatsanwaltschaft des Bezirks, in 
welchem er angehalten worden, überwiesen zu werden (GF. 125.). Diese kann den 
Ergriffenen, auch wenn die Ergreifung durch einen richterlichen Befehl veranlaßt 
war, auf freien Fuß sete falls nachgewiesen wird, daß die Ergreifung auf 
einem Mißverständnisse erhter Andernfalls hat sie dessen Ablieferung an die 
zuständige Behörde zu veranlassen. 
C. 136. 
Ein jeder Untersuchungsgefangene muß, gleichviel ob eine vorläufige Fest- 
nahme stattgefunden hat oder nicht, binnen 24 Stunden nach seiner Einbringung 
in das Untersuchungsgefängniß durch einen Richter, unter Mittheilung des Ge- 
genstandes der Anschuldigung, vernommen werden, insofern diese Vernehmung 
nicht bereits dem Erlasse des Haftbefehls vorausgegangen ist (§6. 126. 128. 129.). 
S. 137. 
Bei Vollziehung der Untersuchungshaft dürfen dem Verhafteten nur die- 
jenigen Beschränkungen auferlegt werden, welche zur Sicherung seiner Person, 
zur Erreichung des Untersuchungszweckes und zur Aufrechthaltung der Gefängniß- 
ordnung erforderlich sind. 
vversuchum sgefangene, in Ansehung deren die Besorgniß einer Verdun- 
gein der Sache K 109. Nr. 2.) obwaltet, sind, soweit es geschehen kann, in 
Einzelhaft zu halten. 
Die Gelegenheit, Rechtsmittel und Beschwerden in der anhängigen Unter- 
suchungssache bei den zuständigen Behörden anzubringen, muß einem jeden Unter- 
suchungsgefangenen gewährt werden. 
C. 138. 
Fesseln dürfen dem Verhafteten außer den Fällen eines Transportes nur 
dann angelegt werden, wenn er einen Entweichungs= oder Selbstentleibungs- 
versuch gemacht, oder durch sein Verhalten die hierauf gerichtete Absicht zu er- 
kennen gegeben hat, oder wenn wegen besonderer Gefährlichkeit seiner Persan die 
Sicherheit anderer Personen, namentlich der Gefängnißbeamten, diese Maaßregel 
erfordert. 
Bei Verhören soll der Gefangene, wenn es irgend geschehen kann, unge- 
fesselt sein. 
C. 139. 
Die Vorschriften, durch welche das Hauptverfahren gegen verhaftete Agze= 
klagte abweichend geregelt ist, finden auch in Ansehung solcher Angeklagten An- 
wendung, welche sich in einer anderen Sache in Untersuchungshaft) oder welche 
sich in Straf= oder Schuldhaft befinden. OD 
rit-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.