Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Es kann auch das Protokoll nur in der fremden Sprache ifühtt und 
nachträglich in das Deutsche übertragen werden, wenn Richter und Gerichts- 
schreiber jener Sprache mächtig. sind. 
K. 149. » 
Ein sehts Protokoll muß die Bezeichnung des Ortes ENiô und Jahres 4. u#ugerssne 
der Vethaudlung enthalten, und die amtliche Sßenshaft ber erichtspersonen, arsrin 
welche zu bessen, Aufnahtte mitgetvirkt häben, ersehen lassen. nahme der Prr- 
In den Protokollen darf nichts ausradirt oder bis zur Unleserlichkeit duch. olele 
strichen werden. Wird etwas Wepntiches durchstrichen, zwischen die Seilen oder 
zur Seite geschrieben, so müssen die Gerichtspersonen die Aenderung oder den 
Zusatz besonders beglaubigen. 
K. 150. 
In der Voruntersuchung wird das Protokoll von dem Richter dem Ge- 
richtsschreiber diktirt und am Schlusse von beiden Gerichtspersonen vollzogen. 
Deer Gerichtsschreiber ist verpflichtet, Vedenken gegen die Richtigkeit oder 
Vollständigkeit der Fassung dem Nichter. segleich mitzutheilen und) soweit sie nicht 
gehoben werden, unter dem Protokolle zu bemerken. 
vierter Abschnitr. 
Vom Verhöre des-Veschuldt gten und von der Ermittelung. 
seiwer persönlichen Verhältuisse. 
5611314 
Das Verhör bes Veschuldigten muß in der Weise erfolgen, däß ihm voll- 
ständige Gelegenheit zur Beseitigung der gegen ihn sprechenden Verdachtsgründe 
und zu seiner sonstigen Rechtfertigung gegeben wird. 
6 152. 
Lwatie stitlttel-jeber Art. oder Versprechtangen, dürch welche der Beschuldigter 
zu itgend Dict Erktärmig vermocht werden soll, siab imzulaͤssig. 
g. 168. 
Entstehen bei dem Richter Zweifel, ob der Beschuldigte sich in zurchnunge- 
fähigem Zustande besinde oder zur Zeit der That befunden habe, so ist die 
Beobachtung und Untersuchung desselben durch den Geri lerrst oder durch einen 
anberen#k approbliten Arzt) ober in besonders zwessehefte Fällen durch mehrere 
Aerzte zu vetänlb ei undg. deten Gutachteit nach Metaßgabe der Vorschrifken int. 
sechsten Abschnitte einzuholeit:. 
Jstizing 1867. (Nr. 6704.) 128 F. 154.
	        
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