— 970 —
KC. 154.
In einer jeden Untersuchungssache muß, und zwar, wenn möglich, schon
vor Eroͤffnung des Hauptverfahrens, mittelst Bestns des Beschuldigten, jowie
Ermittelung und Heechasun der betreffenden Akten festgestellt werden, ob der
Beschuldigte sich im Rückfalle befinde. In allen nicht blos polizeigerichtlichen
Strafsachen muß sich diese Ausmittelung auch auf alle anderen von dem Be-
schuldigten erlittenen Vorstrafen, auf den etwaigen Besz von Orden und Ehren-
Fichen, den Bezug von Gehältern und Pensionen, und wenn sich der Beschul-
igte im militairpflichtigen Alter befindet, auf seine Militairverhältnisse erstrecken.
Fünfter Abschnitt.
Vom Verhöre der Zeugen.
K. 155.
1. Zeugmpflicht. Beim Vorhandensein der Wahrscheinlichkeit, daß eine strafbare Handlun
begangen worden sei, kann an Jedermann im Staate ohne Unterschied die
forderung gerichtet werden, ein gerichtliches Zeugniß Behufs Ermittelung der
Wahrheit abzulegen.
Die Verbindlichkeit, sich als Zeuge vernehmen zu lassen, erstreckt sich nicht
auf die Personen, mit welchen der Beschulddgte in auf- oder absteigender Linie
verwandt ist, noch auf seine Stief-, Schwieger., 3 e- und Adoptiv-Eltern, Stief-,
Schwieger-, Pflege- und Adoptiv-Kinder, seine hwiseer und deren Ehegatten,
seinen Ohegatten und dessen Geschwister, gleichviel ob diese Ehen noch bestehen
oder getrennt sind.
Sie begreift nicht die Offenbarung solcher Umstände, welche den Zeugen
selbst als foskr erscheinen lassen, oder welche einem Geistlichen unter dem
Siegel der Deiche oder sonst in seiner Eigenschaft als Seelsorger, oder einem
Vertheidiger in Beziehung auf diesen seinen Beruf anvertraut worden sind.
g. 156.
Die Pücht öffentlicher Beamten zur Dienstverschwiegenheit bildet kein
Hinderniß isrer ernehmlassung als Zeugen. Der Beamte kann aber von der
vorgesegten ehörde zur Verweigerung des Zeugnisses ermächtigt werden, wenn
die Ab ung desselben dem Staatswohle Nachtheil bereiten würde. Die end-
hälige rtheilung dieser Ermächtigung steht, wenn die Vernehmung des Beamten
urch gerichtlichen Beschluß für erforderlich erachtet wird, nur dem Staats-
ministerium zu.
. 157.
2. Versahren Wenn ein gehörig vorgeladener Zeuge ingchorsam ausbleibt, so kann ihn
gn Jshet der Richter, vor welchem die Vernehmung erfolgen soll, mittelst Vorführungs-
befehls entweder sofort, oder zu einem neuen Termine gestellen lassen.
ußer-