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des Verhörs hinzuweisen, an die Heilighaltung dieser Handlung und die Strafen
des salschen. Zeugnisses zu erinnern, und darauf gufmerksam zu machen, i.
der Eid sich auch auf die Beantwortung der allgemeinen Fragen G. 140.
beziehe. « "««
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4. Aubnahmen Es dürfen als Zeugen nicht vereidet werden:
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aliben 1) die in Folge sunerichnicher Verurtheilung zur Ableistung des Zeugen-
eides unfähigen Personen;
2) Personen, welche am Zeit ihrer Vernehmung das vierzehnte Lebensjahr
noch nicht zurückgelegt hoben; 6 -
3) Personen, welche hinsichtlich der in — befangenen That als
Thäter, Theilnehmer, Begünstiger oder. Hehler verdeschtig oder bereits
verurtheilt find;
4) deim zweiten Absatze des F. 155. genannten Angehörigen des Beschul-
igten. · « '
Die unter Nr. 4. genamten Personen können jedoch nach richterlichem
Ermessen mit dem Zeugeneide belegt werden, wenn es au umeine That handelt,
welche gegen sie selbst oder gegen einen anberen Angehörigen der Familie began-
gen sein Kl. " K · «
Die Vereidung eines Zeugen kann unterbleiben, wenn, sich derselbe wegen
Verstandesschwäche, wegen seiner mangelnden Einsicht in das Wesen des Eides,
wegen seines dringenden Auteresses mzur Sache oder gus guderen Gründen als
besonders unzuverlässig darstellt.
2 163.
P. esch Der Eid wird nach erfolgter Vermehmung von dem Zeugen dahin geleistet:
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Hläckung. daß er von Allem, worüber er vernommen worden, nach seinem besten
Wissen die reine W
ahrheit gesagt und wissentlich weder etwas verschwie-
gen) noch hinzugesetzt habe.
In den Fällen, wo der Zeuge von der Befugniß Gebrauch macht, gewisse
Umstände zu verschweigen, wird in die Eidesformel vor dem Worte „wissentlich““
die Einschränkung:
außer den Umständen, zu deren Offenbarung Zeuge sich nicht für schuldig.
halte,
aufgenommen.
F. 164.
Die Eidesleistung erfolgt mündlich, indem der Richter die Worte des.
Eides vorspricht. St
um-