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genommenen Besichtigung oder sonstigen Untersuchung dunkel, unvollständig oder
umbestimmt, oder stehen sie unter sich oder mit dem Ergebniß anderer Ermittelungen
im Widerspruch, so hat der Richter, wenn durch die nochmalige Befraung
der Sachverständigen eine Aufklärung nicht zu erreichen ist, die Unter-77
durch die nämlichen, oder durch andere Fachverständige wiederholen
assen.
z“ Beruhen dagegen diese Mängel nicht in der Wahrnehmung oder Beobachtung
der Sachoerständigen, sondern in den daraus hergeleiteten Schlußfolgerungen,
oder liegen gegen die Richtigkeit der letzteren eansiige Bedenken vor, 6P
ist, wenn es sich um ärztliche, wundärztliche oder geburtshülfliche Fragen handelt,
das Obergutachten des Medizinalkollegiums der Hrovin pFschließlich aber dasjenige
der wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen, bei Fragen
eines anderen Faches aber das höhere Gutachten eines von dem Richter 6
geneiee Sachverständigen oder geeigneten Falls einer technischen Behörde
einzuholen.
K. 174.
. Leichen dürfen in folgenden Fällen nicht ohne schriftliche Erlaubniß des 3. Verfahren n
Staatsanwalts oder des Untersuchungsrichters beerdigt werden: besenderen dal.
1) wenn die vermuthliche Veranlassung des Todes auf Zufall, Selbstmord n ri
oder der Verschuldung eines Anderen beruht;
2) wenn der Tod zwar anscheinend auf natürliche Weise, aber nicht unter
den Augen der Hausgenossen des Verstorbenen oder anderer unbescholtener
Personen erfolgt ist;
3) wenn ein uneheliches Kind todt r Welt gekommen oder binnen
24 Stunden nach der Geburt gestorben und bei der Entbindung weder
eine Hebeamme, noch eine andere unverdächtige Person zugezogen gewesen
ist.
Die Ortspolizeibehörden sind in diesen Fällen verpflichtet, die Leiche und
die bei derselben gefundenen Gegenstände sicher zu stellen, eine Beschreibung derselben
aufzunehmen, und den Befund unverzüglich dem Staatsanwalt anzuzeigen.
S. 175.
Liegt der Verdacht vor, daß die Todesursache auf einer strafbaren Handlung
beruhe, und läßt sich derselbe durch die außergerichtliche oder gerichtliche
Besichtigung der Leiche nicht vollständig beseitigen, so muß zur Leichenöffnung
geschritten werden.
Ergiebt sich dieser Verdacht erst nach der Beerdigung der Leiche, so muß,
wenn sich von der Oeffnung derselben noch ein Ergebnit erwarten läßt, zu diesem
Zweck ihre Wiederausgrabung erfolgen.
K. 176.
Bevor die Leiche geöffnet wird, ist dieselbe solchen Personen, welche den
(Nr. 6704.) Ver-