Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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genommenen  Besichtigung  oder  sonstigen  Untersuchung  dunkel,  unvollständig  oder
umbestimmt,  oder  stehen  sie  unter  sich  oder  mit  dem  Ergebniß  anderer  Ermittelungen
  im  Widerspruch,  so  hat  der  Richter,  wenn  durch  die  nochmalige  Befraung
  der  Sachverständigen  eine  Aufklärung  nicht  zu  erreichen  ist,  die  Unter-77
  durch  die  nämlichen,  oder  durch  andere  Fachverständige  wiederholen
assen.
z“  Beruhen  dagegen  diese  Mängel  nicht  in  der  Wahrnehmung  oder  Beobachtung
  der  Sachoerständigen,  sondern  in  den  daraus  hergeleiteten  Schlußfolgerungen,
  oder  liegen  gegen  die  Richtigkeit  der  letzteren  eansiige  Bedenken  vor,  6P
ist,  wenn  es  sich  um  ärztliche,  wundärztliche  oder  geburtshülfliche  Fragen  handelt,
das  Obergutachten  des  Medizinalkollegiums  der  Hrovin  pFschließlich  aber  dasjenige
  der  wissenschaftlichen  Deputation  für  das  Medizinalwesen,  bei  Fragen
eines  anderen  Faches  aber  das  höhere  Gutachten  eines  von  dem  Richter  6
geneiee  Sachverständigen  oder  geeigneten  Falls  einer  technischen  Behörde
einzuholen.

K.  174.
.  Leichen  dürfen  in  folgenden  Fällen  nicht  ohne  schriftliche  Erlaubniß  des  3.  Verfahren  n
Staatsanwalts  oder  des  Untersuchungsrichters  beerdigt  werden:  besenderen  dal.

1)  wenn  die  vermuthliche  Veranlassung  des  Todes  auf  Zufall,  Selbstmord  n  ri
oder  der  Verschuldung  eines  Anderen  beruht;

2)  wenn  der  Tod  zwar  anscheinend  auf  natürliche  Weise,  aber  nicht  unter
den  Augen  der  Hausgenossen  des  Verstorbenen  oder  anderer  unbescholtener
  Personen  erfolgt  ist;

3)  wenn  ein  uneheliches  Kind  todt  r  Welt  gekommen  oder  binnen
24  Stunden  nach  der  Geburt  gestorben  und  bei  der  Entbindung  weder
eine  Hebeamme,  noch  eine  andere  unverdächtige  Person  zugezogen  gewesen
  ist.

Die  Ortspolizeibehörden  sind  in  diesen  Fällen  verpflichtet,  die  Leiche  und
die  bei  derselben  gefundenen  Gegenstände  sicher  zu  stellen,  eine  Beschreibung  derselben
  aufzunehmen,  und  den  Befund  unverzüglich  dem  Staatsanwalt  anzuzeigen.

S.  175.

Liegt  der  Verdacht  vor,  daß  die  Todesursache  auf  einer  strafbaren  Handlung
  beruhe,  und  läßt  sich  derselbe  durch  die  außergerichtliche  oder  gerichtliche
Besichtigung  der  Leiche  nicht  vollständig  beseitigen,  so  muß  zur  Leichenöffnung
geschritten  werden.

Ergiebt  sich  dieser  Verdacht  erst  nach  der  Beerdigung  der  Leiche,  so  muß,
wenn  sich  von  der  Oeffnung  derselben  noch  ein  Ergebnit  erwarten  läßt,  zu  diesem
Zweck  ihre  Wiederausgrabung  erfolgen.

K.  176.

Bevor  die  Leiche  geöffnet  wird,  ist  dieselbe  solchen  Personen,  welche  den
(Nr.  6704.)  Ver-