Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 984 — 
Zwölfter Titel. 
Von dem Hauptverfahren im Allgemeinen. 
Erster Abschnitt. 
Von der Vorbereitung der Hauptverhandlung. 
E. 217. 
1. Bestimmung Die Bestimmung der Situng, in welcher die Hauptverhandlung stattfinden 
der Sihung. soll, erfolgt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft durch den Vorsizenden des 
erkennenden Gerichts. 
G. 218. 
2. Vorladung Die Staatsanwaltschaft läßt den Angeklagten, falls dieser nicht verhaftet, 
aenicht verdes, noch in Hast zu nehmen ist, zu der anberaumten Sitzung vorladen und demselben 
* W gleichzeitig die Anklageschrift und den Verweisungsbeschluß der Raths- oder An- 
lagekammer, falls ein solcher ergangen ist, zustellen. 
C. 210. 
Zwischen dieser Zustellung und der Verhandlung muß eine Frist von 
mindestens acht Tagen in der Mitte liegen. Das Gericht kann jedoch, wenn 
diese Frist nicht beobachtet worden ist, dennoch mit der Verhandlung vorschreiten, 
sofern der Angeklagte bei seiner ersten Verantwortung auf die Anklage einen 
Antrag auf Vertagung der Sitzung nicht gestellt hat. 
C. 220. 
3. Vernehmung. Ist der Angeklagte verhaftet oder in Haft zu nehmen, so hat die Staats- 
dre roteten amwaltschaft bei dem erkennenden Gerichte unverzüglich, nachdem ihr der Beschluß 
oder die Verfügung über Eröffnung des Hauptverfahrens zugegangen ist, zu ver- 
anlassen, daß der Angeklagte in das Gefängniß am Sitze dieses Gerichts ab- 
geliefert und binnen längstens drei Tagen unter Vorlesung der im F. 218. be- 
eichneten Schriftstücke über die zu seiner Vertheidigung dienenden Thatsachen und 
eweismittel, und namentlich über die Zeugen vernommen werde, welche er zu 
der ihm gleichzeitig oder nachträglich bekannt zu machenden Sitzung zur Haupt- 
verhandlung vorgeladen wissen wolle. Diese Kundmachungen 14 für den 
Fall, daß der Verhaftete sich demnächst der Haft entzieht oder aus derselben ent- 
lassen wird, alle Wirkungen einer unter der gehörigen Warnung rechtzeitig 
erfolgten Vorladung von Rechtswegen nach sich. 
Kann der Angeklagte die erforderte Erklärung nicht auf der Stelle ab- 
geben, wünscht er insbesondere eine vorgängige Unterredung mit dem erwählten 
oder mit dem ihm zugeordneten und bei der Vernehmung namhaft zu machen- 
den Vertheidiger, so i die Befragung nach einer kurzen Hent- zu wie erholenn 
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