Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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vorausgegangenen Verfahren vollständig erfolgt ist, von dem Gerichte angeordnet 
werden. In der nämlichen Weise ist zu susshren, wenn eine andere Beweis- 
erhebung außerhalb der Gerichtsstelle vorzunebmen ist. 
K. 225. 
In Bezug auf diese Beweisverhandlungen (§. 2 st welche in den For- 
men des Voruntersuchungsverfahrens zu bewirken sind, stehen, wenn sie im In- 
lande stattfinden, der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten, sowie dem Ver- 
theidiger, die nämlichen Befugnisse, wie in Betreff der itrerdembn zu. 
Der verhaftete Angeklagte kann jedoch seine Vorführung nicht verlangen. 
Iweiter Abschnitt. 
Von der Hauptverhandlung. 
C. 226. 
1. Umuntechro, Die zur Entscheidung berufenen Richter und Geschworenen, der mitwir- 
e Anwesen kende Beamte der Staatsamwaltschaft und der Gerichtsschreiber müssen der ganzen 
e. Hauptverhandlung beiwohnen, 
ei Vermeidung der Nichtigkeit. 
Pufsenn. Bei Verdolmetschungen der Anklageschrift oder anderer in Deutscher Sprache 
abgefaßten Schriftstücke an einen dieser Sprache nicht mächtigen Angeklagten be- 
darf es der Gegenwart der beisitzenden Richter nicht. 
C. 227. 
Bei Verhandlungen von längerer Dauer können Ergänzungsrichter zuge- 
zogen werden, welche, wenn eine Vertretung nothwendig wird, hach dem Dienst- 
alter eintreten, bis dahin aber den Berathungen beizuwohnen haben, ohne an 
denselben Theil zu nehmen. 
Wird die Vertretung in der Person des Vorsitzenden erforderlich, so tritt 
der älteste der beisitzenden Richter an dessen Stelle, sofern nicht das Gericht die 
Vertagung der Sache für angemessen erachtet. 
K. 228. 
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichtsschreibers können 
durch verschiedene Beamte nach einander wahrgenommen werden. uo können auch 
gleichzeitig mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft der Verhandlung beiwohnen 
und ihre Amtsverrichtungen nach ihrem Ermessen unter sich vertheilen. 
§ 229. 
2. Jrrlegung, So lange die Verhandlung nicht begonnen hat, kann der Vorsitzende sie 
Uw#erbrechung erforderlichen Falls auf einen anderen Tag verlegen. 
—- C. 230. 
lung.
	        
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