Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  989  —

schon  zeitig  vor  der  Sitzung  angebracht  worden  (F.  222.),  kann  das  Gericht  ohne
nähere  Prüfung  zurückweisen,  wenn  es  der  Ueberzeugung  ist,  daß  der  Antrag
nur  auf  Verzögerung  der  Sache  abziele.

.  242.

Es  darf  kein  erheblicher  Umstand  und  kein  Beweismittel  blos  aus  dem
Grunde  unberücksichtigt  bleiben,  weil  der  Staatsanwaltschaft  oder  dem  Angeklagten
davon  nicht  frühzeitig  genug  Kemntniß  gegeben  sei.

Sind  jedoch  in  Ansehung  eiseugen.  oder  Sachverständigen  die  im
"  223.  enthaltenen  Bestimmungen  von  Seiten  der  Staatsamwaltschaft  oder  des

ngeklagten  nicht  beobarhtet  worden,  so  kann  im  ersteren  Falle  der  Angeklagte,
im  letzteren  Falle  die  Sktatsanwalischaft  verlangen,  daß  ihnen  zur  Einziehun
von  Erkundigungen  über  die  Glaubwürdigkeit  des  Abzuhörenden  eine  kurze  Frisl
bewilligt  werde.  Bei  mehrtägigen  Verhandlungen  sind  indessen  die  im  §.  223.
vorgeschriebenen  Benachrichtigungen  nur  dann  für  verspätet  zu  crachten,  wenn  sie
erst  nach  dem  vierten  Werktage  vor  der  Abhör  des  Zeugen  oder  Sachverständigen
  erfolgt  sind.  "«  "  «---Der

  Antrag  auf  Fristbewilligung  ist  so  lange  zulässig,  als  die  eidliche  Beärkung

  der  Aussage  nicht  erfolgt  ist,  und  es  muß  diese,  wenn  dem  Antrage
attzugeben  ist,  aiceseßt  bleiben-  «.

Es  kann  auch  in  anderen  Fällen  eine  Unterbrechung.  oder  Vertagung  der
Verhandlung  verordnet  werden,  wenn  dieselbe  zur  besseren  Vorbereitung  der  Ver.
theidigung  oder  der  Ueberführung  als  nothwendig  erscheint.

C.  243.

Die  im  F.  161.  unter  Nr.  1.  und  2.  genannten  Personen  können  uneidlich
vernommen  werden,  wenn  eine  gegen  sie  selbst  begangene  That  den  Gegenstan
der  Anschuldigung  bildet.  ,  «

Uebrigen  sellen  Personen,  welche  als  Zeugen  nicht  vereidet  werden
dürfen,  überhaupt  ni  gt  als  Zeugen  vernommen  werden.  Das  Gericht  kann  jedoch
  die  uneidliche  Vernehmung  beschließen,  wenn  es  =  aus  besonderen
Gründen  der  Entdeckung  der  Wahrheit  förderlich  erachtet.  Dieser  Beschluß  muß,
bevor  die  Abhör  erfolgt,  verkündet  werden.  4

g.  244.

Ein  Verzicht  auf  ein  Beweismittel  ist  nur  dann  von  Wirkung,  wem  demselben
  von  keiner  Seite  widersprochen  wird;  selbst  in  diesem  Falle  kann  der  Verzicht
  von  dem  Gerichte  unberücksichtigt  gelassen  werden.

g.  245.

Schriftstücke,  welche  den  Gegenstand  der  Anschultigung  bilden,  oder  über  7.  Jusbesonkere
die  That  oder  die  Beziehungen  des  Angeklagten  zu  derselben  unmittelbaren  Auf-  Wiesung.  #en
schluß  gewähren,  sind  in  der  Sitzung  zu  verlesen.  *  »  '
Dagegen  sind  schifclige  Auesen  oder  Zeugnisse  als  Beweismittel  unzu-(Nr.
  6704.)  lässig,