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schon zeitig vor der Sitzung angebracht worden (F. 222.), kann das Gericht ohne
nähere Prüfung zurückweisen, wenn es der Ueberzeugung ist, daß der Antrag
nur auf Verzögerung der Sache abziele.
. 242.
Es darf kein erheblicher Umstand und kein Beweismittel blos aus dem
Grunde unberücksichtigt bleiben, weil der Staatsanwaltschaft oder dem Angeklagten
davon nicht frühzeitig genug Kemntniß gegeben sei.
Sind jedoch in Ansehung eiseugen. oder Sachverständigen die im
" 223. enthaltenen Bestimmungen von Seiten der Staatsamwaltschaft oder des
ngeklagten nicht beobarhtet worden, so kann im ersteren Falle der Angeklagte,
im letzteren Falle die Sktatsanwalischaft verlangen, daß ihnen zur Einziehun
von Erkundigungen über die Glaubwürdigkeit des Abzuhörenden eine kurze Frisl
bewilligt werde. Bei mehrtägigen Verhandlungen sind indessen die im §. 223.
vorgeschriebenen Benachrichtigungen nur dann für verspätet zu crachten, wenn sie
erst nach dem vierten Werktage vor der Abhör des Zeugen oder Sachverständigen
erfolgt sind. "« " «---Der
Antrag auf Fristbewilligung ist so lange zulässig, als die eidliche Beärkung
der Aussage nicht erfolgt ist, und es muß diese, wenn dem Antrage
attzugeben ist, aiceseßt bleiben- «.
Es kann auch in anderen Fällen eine Unterbrechung. oder Vertagung der
Verhandlung verordnet werden, wenn dieselbe zur besseren Vorbereitung der Ver.
theidigung oder der Ueberführung als nothwendig erscheint.
C. 243.
Die im F. 161. unter Nr. 1. und 2. genannten Personen können uneidlich
vernommen werden, wenn eine gegen sie selbst begangene That den Gegenstan
der Anschuldigung bildet. , «
Uebrigen sellen Personen, welche als Zeugen nicht vereidet werden
dürfen, überhaupt ni gt als Zeugen vernommen werden. Das Gericht kann jedoch
die uneidliche Vernehmung beschließen, wenn es = aus besonderen
Gründen der Entdeckung der Wahrheit förderlich erachtet. Dieser Beschluß muß,
bevor die Abhör erfolgt, verkündet werden. 4
g. 244.
Ein Verzicht auf ein Beweismittel ist nur dann von Wirkung, wem demselben
von keiner Seite widersprochen wird; selbst in diesem Falle kann der Verzicht
von dem Gerichte unberücksichtigt gelassen werden.
g. 245.
Schriftstücke, welche den Gegenstand der Anschultigung bilden, oder über 7. Jusbesonkere
die That oder die Beziehungen des Angeklagten zu derselben unmittelbaren Auf- Wiesung. #en
schluß gewähren, sind in der Sitzung zu verlesen. * » '
Dagegen sind schifclige Auesen oder Zeugnisse als Beweismittel unzu-(Nr.
6704.) lässig,