Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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bereitung  seiner  Vertheidigung  verlangt,  diesem  Antrage  in  allen  Fällen  statt.
gegeben  werden.
G.  355.
Es  können  auch  von  Seiten  des  Vorsitzenden  ein=  für  allemal  bestimmte
Sitzungstage  zu  den  Verhandlungen  im  abgekürzten  Verfahren  in  der  Weise  festesetzt
  werden,  daß  es  der  Staatsanwaltschaft  überlassen  bleibt,  die  einzelnen
achen  auf  diese  Tage  unter  Innehaltung  der  vorgeschriebenen  Frist  zu  vertheilen
und  hiernach  die  erforderlichen  Ladungen  einzurichten.

Funfzehnter  Titel.
Besondere  Vorschriften  für  das  Verfahren  vor  dem  Polizeigericht.

K.  356.

Es  bedarf  in  der  Anklageschrift  einer  Darstellung  des  Sachverhältnisses  1.  #lgemeine
und  zur  Eröffnung  des  Huptrerilnens  einer  ausdrücklichen  Verfügung  nicht.  #tamungen.

Gleichartige  Straffälle  können,  auch,  wenn  kein  Zusammenhang  zwischen
ihnen  besteht,  in  einer  gemeinschaftlichen  Anklageschrift  zusammengefaßt  und  in
einem  und  demselben  Verfahren  erledigt  werden.

Die  im  "9  355.  bezeichnete  Einrichtung  bildet  für  alle  ordentlichen  Polizeigerichtssitzungen,
  in  welchen  die  Staatsanwaltschaft  mitzuwirken  hat,  die  Regel.

Bei  der  Berathung  giebt  der  Polizeirichter  *  Stimme  vor  den
Schöffen  ab.

im  Uebrigen  kommen  die  für  das  Verfahren  vor  der  Strafkammer  geltenden

  Vorschriften  zur  Anwendung.

E.  357.

Wird  der  Beschuldigte  dem  Polizeirichter  durch  den  Polizeianwalt  vor-.  2.  Versahre
geführt,  und  gesteht  er  entweder  die  ihm  zur  Last  gelegte  strafbare  Handlung  —
ein,  oder  sind  die  Beweismittel  für  die  “-  und  Vertheidigung  zur  Hand,  fanr  du.
so  hat  der  Richter  sofort  zur  Verhandlung  und  Urtheilsfällung  zu  schreiten,  ohne  digte.
daß  es  der  Zuziehung  von  Schöffen  bedarf.  Eine  schriftliche  Abfassung  oder
Mittheilung  der  Anklage  ist  nicht  erforderlich)  jedoch  ist  die  Anklageformel  (F.  76.

Nr.  1.  und  2.)  im  Protokoll  zu  verzeichnen.

C.  358.

Kann  das  Urtheil  gegen  einen  vorgeführten  oder  bereits  verhafteten  Beschuldigten
  nicht  sofort  gefällt  werden,  so  ist  derselbe  sogleich  nach  dem  Eingange
der  Anklageschrift  nach  Maaßgabe  des  §.  220.  zu  vernehmen  und  eine  möglichst
nahe  Sitzung  zur  Hauptverhandlung  zu  bestimmen.

(Nr.  6704.)  d.  359.