Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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nach Maaßgabe der §#§. 373. und 377. bis 379. Bestimmung über das einzu- 
schlagende Versahren. 
g. 381. 
Wenn es sich nach Inhalt der erhobenen Beschwerde lediglich um eine 
Uebertretung handelt, und die Berufung weder auf neue, unter Beweis gestellte 
Thatsachen, noch auf neue Beweismittel gegründet worden ist, so kann das Be- 
rufungsgericht die Zurückweisung des Rechtsmittels ohne Hauptverhandlung be- 
schließen, falls es bei seiner Prüfung findet, daß die in dem ersten Urtheil ent- 
haltene Feststellung der Thatsachen keinem Bedenken unterliegt und die gesetzlichen 
Folgen aus derselben richtig hergeleitet worden sind. 
C. 382. 
Zur Hauptverhandlung der Sache werden Zeugen oder Sachyverständige 
nur vorgeladen, wenn und insoweit das Berufungsgericht das Beweisverfahren 
wieder aufzunehmen beschlossen hat. Dieser Beschluß, in welchem die vorzula- 
denden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen sind, muß dem Angeklagten 
bekannt gemacht werden. Ist der Angeklagte verhaftet, so muß er von der - 
in welcher das Beweisverfahren stanstemen soll, in Kenntniß gesetzt und auf seim 
Verlangen zu derselben vorgeführt werden. 
C. 383. 
Außer dem Falle der Wiederaufnahme des Beweisverfahrens ist die Be- 
kanntmachung des zur Hauptverhandlung bestimmten güzungstaaes an den ver- 
hafteten Angeklagten nicht erforderlich, und seine Vorführung zu derselben nur 
dann zu vesenkasfen, wenn das Berufungsgericht sie aus besonderen Gründen 
für nothwendig erachtet. 
So oft die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu der Hauptverhand- 
lung nicht erfolgt, muß demselben auf sein Verlangen ein Vertheidiger von Amts- 
wegen zugeordnet werden. Der Verhaftete soll von der Person des zugeordneten 
Verbbei igers, wenn es geschehen kann, vor der Sitzung in Kenntniß gesetzt 
werden. 
C. 384. 
Der nicht verhaftete Angeklagte kann sich, unbeschadet der Bestimmung 
des S. 351., in allen Fällen vertreten lassen. 
K. 385. 
In der Hauptverhandlung giebt zunächst ein von dem Vorsitzenden er- 
nannter Berichterstatter mündlich eine Darstellung der bis dahin stattgehabten 
Verhandlungen. Hierauf wird der Angeklagte, falls aber die Berufung nur von 
der Staatsanwaltschaft ergriffen worden ist, diese zuerst, in allen Fällen aber 
zuletzt der Angeklagte gehört. 
st das Beweisverfahren wieder aufgenommen worden, so regelt sich die 
Ordnung der nachfolgenden Vorträge nach den für die erste Instanz gegebenen 
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