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gen betreffen, sind den Vorschriften dieses Titels nicht unterworfen. Dieselben
werden im Aufsichtswege, demnach schließlich durch den Justizminister, erledigt.
Siebzehuter Titel.
Von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
E. 414.
Gesen die Versäumung der zur Hauptverhandlung bestimmten Sitzung
steht dem (ugellagten, vorbehaltlich der im H. 416. bestimmten Ausnahme, ein
Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu. Ist jedoch die
Sache vor der Strafkammer oder vor dem Polizeigerichte verhandelt worden) so
kann der Verurtheilte, wenn
1) Nannbegebenheiten oder andere unabwendbare Zufälle, welche eine vor-
gängige Anzeige und Bescheinigung nicht zuließen, ihn am rechtzeitigen
Erscheinen verhindert haben, oder ihm
2) die erste im Hauptverfahren ergangene Vorladung wegen seiner Abwesen-
heit auf Reisen oder wegen eines anderen Hindernisses von derjenigen
Person, an welche die Behändigung geschah, nicht rechtzeitig mitgetheilt
werden konnte,
den hieraus zu entnehmenden Anfechtungsgrund im Wege des gewöhnlichen gegen
das Urtheil stattfindenden Rechtsmittels geltend machen. Wird diese Mführung,
welche unter Angabe der Beweise längstens innerhalb der vorgeschriebenen Recht-
fertigungsfrist erselgen muß, von dem Gerichte, welches auf das Rechtsmittel zu
entscheiden hat, für begründet erachtet, so hebt dasselbe, ohne auf die übrigen
Beschwerdepunkte einzugehen, das angefochtene Urtheil auf, und verweist die Sache
in die vorige Instanz zurück.
Auch Urtheile der Berufungsgerichte können aus dem unter Nr. 1. ange-
gebenen Grunde von dem Verurtheilten angefochten werden, jedoch nur dann,
wenn in der versäumten Sitzung die Wiederaufnahme des Beweisverfahrens
stattgefunden hatte.
. 415.
Gegen den Ablauf der vom Gesetze mit ausschließender Wirkung bestimmten
Fristen ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, wenn Naturbe-
gebenheiten oder andere unabwendbare Zufälle die Versäumung der Frist herbei-
geführt haben.
S. 416.
· Wenn der Polizeirichter eine Strafverfügung erlassen hat, findet die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt:
(Nr. (TOt.) 1. ge-