Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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gen betreffen, sind den Vorschriften dieses Titels nicht unterworfen. Dieselben 
werden im Aufsichtswege, demnach schließlich durch den Justizminister, erledigt. 
Siebzehuter Titel. 
Von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 
E. 414. 
Gesen die Versäumung der zur Hauptverhandlung bestimmten Sitzung 
steht dem (ugellagten, vorbehaltlich der im H. 416. bestimmten Ausnahme, ein 
Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu. Ist jedoch die 
Sache vor der Strafkammer oder vor dem Polizeigerichte verhandelt worden) so 
kann der Verurtheilte, wenn 
1) Nannbegebenheiten oder andere unabwendbare Zufälle, welche eine vor- 
gängige Anzeige und Bescheinigung nicht zuließen, ihn am rechtzeitigen 
Erscheinen verhindert haben, oder ihm 
2) die erste im Hauptverfahren ergangene Vorladung wegen seiner Abwesen- 
heit auf Reisen oder wegen eines anderen Hindernisses von derjenigen 
Person, an welche die Behändigung geschah, nicht rechtzeitig mitgetheilt 
werden konnte, 
den hieraus zu entnehmenden Anfechtungsgrund im Wege des gewöhnlichen gegen 
das Urtheil stattfindenden Rechtsmittels geltend machen. Wird diese Mführung, 
welche unter Angabe der Beweise längstens innerhalb der vorgeschriebenen Recht- 
fertigungsfrist erselgen muß, von dem Gerichte, welches auf das Rechtsmittel zu 
entscheiden hat, für begründet erachtet, so hebt dasselbe, ohne auf die übrigen 
Beschwerdepunkte einzugehen, das angefochtene Urtheil auf, und verweist die Sache 
in die vorige Instanz zurück. 
Auch Urtheile der Berufungsgerichte können aus dem unter Nr. 1. ange- 
gebenen Grunde von dem Verurtheilten angefochten werden, jedoch nur dann, 
wenn in der versäumten Sitzung die Wiederaufnahme des Beweisverfahrens 
stattgefunden hatte. 
. 415. 
Gegen den Ablauf der vom Gesetze mit ausschließender Wirkung bestimmten 
Fristen ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, wenn Naturbe- 
gebenheiten oder andere unabwendbare Zufälle die Versäumung der Frist herbei- 
geführt haben. 
S. 416. 
· Wenn der Polizeirichter eine Strafverfügung erlassen hat, findet die 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt: 
(Nr. (TOt.) 1. ge-
	        
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