Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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1) gegen den Ablauf der Frist zur Erhebung des Einspruchs auch dann 
wenn die Zustellung unter Kr im §. 4141. Nr. 2. bezeichneten Umständen 
geschehen ist; 
2) gechen die Versäumung der in Folge des Einspruchs anberaumten ersten 
itzung zur Hauptverhandlung: nur beim Vorhandensein der ebendaselbst 
unter Nr. 1. angegebenen Voraussetzungen. 
C. 417. 
Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand G. 415. 416. 
ist nur zulässig, wenn es binnen zehn Tagen nach Ablauf der Frist oder nach 
der versäumten Sitzung (F. 416. Nr. 2.) — wenn aber das Hinderniß erst 
später gehoben wurde, binnen zehn Tagen nach dem Wegfall desselben — unter 
Angabe und Bescheinigung der Hinderungsgründe angebracht wird. Ist das 
Gesuch gegen den Ablauf einer Feit gerichtet, so muß die Vornahme der ver- 
säumten Handlung mit dem Gesuche verbunden und die für sie vorgeschriebene 
Form beobachtet werden. Im Uebrigen kann das Ersüch schriftlich oder zu 
Protokoll erfolgen. Die Anbringung muß bei dem Gerichte geschehen, bei welchem 
die Frist, oder die Sitzung (§. 416. Nr. 2.) wahrzunehmen war, falls aber in 
Folge der Persiumuny bereits eine Entscheidung ergangen war) bei dem Gerichte, 
welches diese erlassen hat. 
Bevor das Gericht Beschluß faßt, ist die Statsmwoaltschest mit ihrem 
Antrage zu hören. Gegen die Zurückweisung des Gesuches sind Kechtsmittel nur 
innerhalb der zehntägigen Frist zulässig. Gegen die Zulassung des Gesuches 
sindet ein Rechtsmittel nicht statt, unbeschadet der Befugniß, die Unzulässigkeit 
er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der weiteren Verhandlung der 
Sache geltend zu machen. · . 
Die Be immungen der §9. 366. bis 369. beziehen sich auch auf das 
Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, soweit sie darauf an- 
wendbar sind. 
Achtzehnter Titel. 
Von der Wiederaufnahme der Untersuchung. 
K. 118. 
1. Wiederauf· Wenn nach geführter Voruntersuchung der Aggeschmldigte durch gericht- 
nesee nach end. lichen Beschluß endgültig außer Verfolgung gesetzt worden ist, so findet gegen 
seutieiagese- ihm wegen der nämlichen That G. 4.) ein ferneres Strafverfahren nur dann 
sochuns, statt, wenn sich neue Thatsachen, welche für die Untersuchung von Erheblichkeit 
ind, oder neue Beweismittel ergeben. Wird die Wiederaufnahme des Verfah- 
rens, über welche auf den Antrag der Staatsanwaltschaft die Rathskammer zu 
beschließen hat, für begründet erachtet, so tritt die Voruntersuchung mit ihren 
gesetzlichen Wiltugen von Neuem ein. 110
	        
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