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1) gegen den Ablauf der Frist zur Erhebung des Einspruchs auch dann
wenn die Zustellung unter Kr im §. 4141. Nr. 2. bezeichneten Umständen
geschehen ist;
2) gechen die Versäumung der in Folge des Einspruchs anberaumten ersten
itzung zur Hauptverhandlung: nur beim Vorhandensein der ebendaselbst
unter Nr. 1. angegebenen Voraussetzungen.
C. 417.
Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand G. 415. 416.
ist nur zulässig, wenn es binnen zehn Tagen nach Ablauf der Frist oder nach
der versäumten Sitzung (F. 416. Nr. 2.) — wenn aber das Hinderniß erst
später gehoben wurde, binnen zehn Tagen nach dem Wegfall desselben — unter
Angabe und Bescheinigung der Hinderungsgründe angebracht wird. Ist das
Gesuch gegen den Ablauf einer Feit gerichtet, so muß die Vornahme der ver-
säumten Handlung mit dem Gesuche verbunden und die für sie vorgeschriebene
Form beobachtet werden. Im Uebrigen kann das Ersüch schriftlich oder zu
Protokoll erfolgen. Die Anbringung muß bei dem Gerichte geschehen, bei welchem
die Frist, oder die Sitzung (§. 416. Nr. 2.) wahrzunehmen war, falls aber in
Folge der Persiumuny bereits eine Entscheidung ergangen war) bei dem Gerichte,
welches diese erlassen hat.
Bevor das Gericht Beschluß faßt, ist die Statsmwoaltschest mit ihrem
Antrage zu hören. Gegen die Zurückweisung des Gesuches sind Kechtsmittel nur
innerhalb der zehntägigen Frist zulässig. Gegen die Zulassung des Gesuches
sindet ein Rechtsmittel nicht statt, unbeschadet der Befugniß, die Unzulässigkeit
er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der weiteren Verhandlung der
Sache geltend zu machen. · .
Die Be immungen der §9. 366. bis 369. beziehen sich auch auf das
Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, soweit sie darauf an-
wendbar sind.
Achtzehnter Titel.
Von der Wiederaufnahme der Untersuchung.
K. 118.
1. Wiederauf· Wenn nach geführter Voruntersuchung der Aggeschmldigte durch gericht-
nesee nach end. lichen Beschluß endgültig außer Verfolgung gesetzt worden ist, so findet gegen
seutieiagese- ihm wegen der nämlichen That G. 4.) ein ferneres Strafverfahren nur dann
sochuns, statt, wenn sich neue Thatsachen, welche für die Untersuchung von Erheblichkeit
ind, oder neue Beweismittel ergeben. Wird die Wiederaufnahme des Verfah-
rens, über welche auf den Antrag der Staatsanwaltschaft die Rathskammer zu
beschließen hat, für begründet erachtet, so tritt die Voruntersuchung mit ihren
gesetzlichen Wiltugen von Neuem ein. 110