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bezeichneten strafbaren Handlungen schuldig gemacht haben sollen, noch belangt
werden, so darf einem auf diese Bestimmungen gegründeten Gesuch erst dann
Folge gegeben werden, wenn zuvor das behauptete Verbrechen oder Vergehen
durch eine rechtskräftige Verurtheilung des Schuldigen festgestellt worden ist.
Gründet sich l och das Gesuch auf die Unwahrheit eines zum Nachtheil
des Verurtheilten abgelegten eidlichen Zeugnisses, so ist demselben auch dann
stattzugeben, wenn der angeschuldigte Zeuge in der wider ihn geführten Unter-
suchung nur deshalb außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist, weil
er die als festgestellt erachtete Unnbhen seines Zeugnisses weder wissentlich) noch
fahrlässig verschuldet habe. Ueber diese Punkte muß in dem Verfahren gegen
den Zeugen eine besondere Feststellung erfolgen.
G. 125.
Kommt es in anderen als den im vorhergehenden Paragraphen bezeich-
neten Fällen auf vorläufige gerichtliche Ermittelungen an, so sind dieselben auf
Veranlassung der Staatsanwaltschaft, welcher das Gesuch des Verurtheilten in
allen Fällen zur schriftlichen Erklärung vorzulegen ist, nach den für das Ermit-
telungsverfahren geltenden Vorschriften zu bewirken, unbeschadet der Befugniß
des Gerichts, deren Vervollständigung anzuordnen.
K. 126.
Gegen die Beschlüsse, durch welche über das Gesuch auf Wiederaufnahme
der Untersuchung entschieden wird, sind Rechtomittel nur innerhalb der zehntägigen
Frist zulässig.
Wloe die Wiederaufnahme endgültig beschlossen, so ist zu einer neuen
Hauptverhandlung und Fällung des Urtheils z schreiten und in demselben das
früher ergangene rechtskräftige Urtheil aufzuheben.
C. 427.
In dem Falle des F. 120.. Nr. 2. kann das Gericht in Betreff der
sämmtlichen durch widerstreitende Urtheile beendigten Untersuchungen die Wieder-
aufnahme beschließen, wenn diese auch nur in Ansehung einer Untersuchung nach-
gesucht ist.
Es tritt alsdann in Betreff aller durch diesen Beschluß betroffenen Unter-
suchungen eine gemeinschaftliche Hauptverhandlung und Entscheidung ein.
Neunzehnter Titel.
Von der Strafvollstreckung.
S. 428.
1. Volstrecor. Ein Styurthel ist zu vollstrecken, sobald die Rechtsmittel der Berufung
4u oder der Nichtigkeitsbeschwerde gegen dasselbe nicht mehr zulässig sind.
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