Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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bezeichneten strafbaren Handlungen schuldig gemacht haben sollen, noch belangt 
werden, so darf einem auf diese Bestimmungen gegründeten Gesuch erst dann 
Folge gegeben werden, wenn zuvor das behauptete Verbrechen oder Vergehen 
durch eine rechtskräftige Verurtheilung des Schuldigen festgestellt worden ist. 
Gründet sich l och das Gesuch auf die Unwahrheit eines zum Nachtheil 
des Verurtheilten abgelegten eidlichen Zeugnisses, so ist demselben auch dann 
stattzugeben, wenn der angeschuldigte Zeuge in der wider ihn geführten Unter- 
suchung nur deshalb außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist, weil 
er die als festgestellt erachtete Unnbhen seines Zeugnisses weder wissentlich) noch 
fahrlässig verschuldet habe. Ueber diese Punkte muß in dem Verfahren gegen 
den Zeugen eine besondere Feststellung erfolgen. 
G. 125. 
Kommt es in anderen als den im vorhergehenden Paragraphen bezeich- 
neten Fällen auf vorläufige gerichtliche Ermittelungen an, so sind dieselben auf 
Veranlassung der Staatsanwaltschaft, welcher das Gesuch des Verurtheilten in 
allen Fällen zur schriftlichen Erklärung vorzulegen ist, nach den für das Ermit- 
telungsverfahren geltenden Vorschriften zu bewirken, unbeschadet der Befugniß 
des Gerichts, deren Vervollständigung anzuordnen. 
K. 126. 
Gegen die Beschlüsse, durch welche über das Gesuch auf Wiederaufnahme 
der Untersuchung entschieden wird, sind Rechtomittel nur innerhalb der zehntägigen 
Frist zulässig. 
Wloe die Wiederaufnahme endgültig beschlossen, so ist zu einer neuen 
Hauptverhandlung und Fällung des Urtheils z schreiten und in demselben das 
früher ergangene rechtskräftige Urtheil aufzuheben. 
C. 427. 
In dem Falle des F. 120.. Nr. 2. kann das Gericht in Betreff der 
sämmtlichen durch widerstreitende Urtheile beendigten Untersuchungen die Wieder- 
aufnahme beschließen, wenn diese auch nur in Ansehung einer Untersuchung nach- 
gesucht ist. 
Es tritt alsdann in Betreff aller durch diesen Beschluß betroffenen Unter- 
suchungen eine gemeinschaftliche Hauptverhandlung und Entscheidung ein. 
Neunzehnter Titel. 
Von der Strafvollstreckung. 
S. 428. 
1. Volstrecor. Ein Styurthel ist zu vollstrecken, sobald die Rechtsmittel der Berufung 
4u oder der Nichtigkeitsbeschwerde gegen dasselbe nicht mehr zulässig sind. 
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