Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Ueber die Hinrichtung wird von den Mitgliedern des Kollegialgerichts 
erster Instanz, welche in Gemäßheit der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs der 
Vollstreckung beizuwohnen haben, unter Zuziehung des Gerichtsschreibers ein Pro- 
tokoll aufgenommen und von dem Beamten der Staatsanwaltschaft mitunterzeichnet. 
KC. 433. 
.n..a Zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen können nöthigenfalls alle diejenigen 
wrt rn Maaßregeln ergriffen werden, welche Behufs Vollziehung eines Haftbefehls statt- 
haft sind. Der mit der Verhaftung des Verurtheilten beauftragte Beamte kam 
in dessen Wohnung auch zur Nachtzeit (§. 96.) eindringen. 
’ 
Wenn die nämliche Person durch verschiedene Urtheile zu Freiheitsstrafen 
verurtheilt worden ist, deren Höhe zusammen dasjenige Maaß übersteigt, welches 
bei gleichzeitiger Aburtheilung hätte innegehalten werden müssen (Strafgesetzbuch 
Sn .)) so sind die Strafen auf dieses Maaß zurüchzuführen. Ist auf ungleichartige 
Strafen erkannt, so sind die der geringeren Art in die schwerere zu verwandeln. 
Eine solche Umwandlung soll auch dann eintreten, wenn cgen die näm- 
uhe Pe ungleichartige Freiheitsstrafen hintereinander zur v lstreckung zu 
ringen sind. 
8 Die Beschlußfassung erfolgt durch das Gericht, bei welchem die Haupt- 
verhandlung erster Instanz in Ansehung derfenigen strafbaren Hendlun statt- 
eunden, welche die schwerste Strafart, oder bei Strafen gleicher Art die schwerste 
trafe nach ch gezogen hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein 
würden, durch dasjenige derselben, welches zuletzt erkannt hat. 
KC. 435. 
In einer jeden Entscheidung, durch welche eine Geldstrafe festgesetzt wird, 
ist zugleich auszusprechen, welche Keehgeltannoss für den Fall, daß die Geldbuße 
nicht beigetrieben werden kann, an deren Stelle treten soll. Ist dies gleichwohl 
nicht geschehen, und ergiebt sich nachträglich, daß der Verurtheilte zur Entrichtung 
der Geldbuße unvermögend ist, so hat das Gericht (G. 430.) die Gehbaße in die 
entsprechewde Freiheitsstrafe zu verwandeln. · 
er Verurtheilte kann durch vollständige Bezahlung der Geldbuße sich 
jederzeit von der Verbüßung der Freiheitsstrafe befreien. 
S. 436. 
In den Fällen der S#F. 4371. und 435. muß vor der Beschlußnahme die 
Staatsanwaltschaft mit ihrem schriftlichen Antrage gehört werden. Gegen die 
gefaßten Beschlüsse finden Rechtsmittel nur innerbalb der zehntägigen Frist statt. 
S. 437. 
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Strafvollstreckung, 
- ins-
	        
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