Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1035 — 
insbesondere über die Aussetzung und Theilung der Vollstreckung bleiben der 
Regelung im Justiz-Verwaltungswege vorbehalten, bis zu welcher es bei den 
bisherigen Vorschriften bewendet. 
Zwanzigster Titel. 
Von den Kosten des Verfahrens. 
K. 438. 
Wird der Angelagte in der Untersuchung zu einer Strafe verurtheilt, so 
hat er alle Kosten des Verfahrens, auch diejenigen der höheren Instanzen, zu 
tragen. Jedoch fallen ihm die Kosten eines von der Staatsanwaltschaft ohne 
Erfolg eingelegten oder wieder zurückgenommenen Rechtsmittels nicht zur Last; 
dieselben werden niedergeschlagen. 
Wird der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren in anderer Weise, 
ohne zu seiner Verurtheilung geführt zu haben, beendigt, so bat er die Kosten 
nicht zu tragen und ist von dieser Verpflichtung, wenn sie ihm durch ein Urtheil 
früherer Isan auferlegt war, freizusprechen. 
Kosten, welche der Angeklagte durch eine schuldbare Versäumniß verursacht 
hat, fallen ihm auch dann zur Last, wenn er im Uebrigen die Kosten des Ver- 
fahrens nicht zu tragen hat. 
S. 439. 
Zu den Kosten, welche der Verurtheilte zu tragen hat, gehören auch die 
Kosten der Strafvollstreckung, insbesondere bei erkannten Freiheitsstrafen diejenigen 
der Verpflegung während der Straßzeit. 
C. 140. 
Wenn ein Angeklagter in einer Untersuchung, die mehrere strafbare Hand- 
lungen umfaßt,) nur in Ansehung eines Theils derselben verurtheilt wird, durch 
die Verhandlung der übrigen Straffälle aber besondere Kosten entstanden sind, 
so ist er von deren Tragung in dem Erkenntnisse zu entbinden. 
Mitangeklagte, welche in Bezug auf die nämliche That zu Strafe verur- 
theilt werden) haften für die Kosten des Verfahrens, insoweit nicht Pauschsätze 
zum Ansatz kommen, solidarisch. Auf die Kosten, welche durch die Untersuchungs- 
haft eines Mitangeklagten, durch ein von demselben eingelegtes Rechtsmittel, oder 
durch die Strafvollstreckung gegen ihn verursacht worden sind, erstreckt sich diese 
Verhaftung nicht. 
S. 441. 
Stirbt der Angeklagte, bevor ein gegen ihn ergangenes Urtheil rechtskräftig 
geworden, so haftet sein Nachlaß für die Kosten den Verfahrens nicht. 
136° 
(Nr. 6704.) 412
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.