1. Schwurgt ·
richtssachen.
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§. 442.
Zeugen oder andere Personen außer dem Angeklagten, welche ein Rechts-
mittel ohne Erfolg einwenden oder dasselbe wieder zurücknehmen, haben die hier-
durch entstandenen Kosten zu tragen.
. 443.
Wenn in Folge der Anzeige einer strafbaren Handlung ein Verfahren ein-
eleitet worden ist, und sich hierbei ergiebt, daß der Anzeigende zur Unterstützun
omn Anzeige wissentlich falsche Thatsachen vorgebracht bat so können ihm duch
eschluß des Gerichts, bei welchem die Sache anhängig ist, die Kosten jenes Ver-
fahrens auferlegt werden.
C. 444.
Die Gebühren und Auslagen des Vertheidigers sind unter den in diesem
Titel erwähnten Kosten nicht mit verstanden, dieselben bleiben in jedem Falle dem
Angeklagten zur Last, dessen Rechte der Vertheidiger wahrgenommen hat.
Einnedzwanzigster Titel.
Von einigen besonderen Arten des Verfahrens.
K. 445.
Auf die in diesem Titel erwähnten Strafsachen kommen die allgememen
Vorschriften des Untersuchungsverfahrens mit den nachfolgend bestimmten Ab-
weichungen zur Anwendung.
Erster Abschnitt.
Von der ausnahmsweisen Verhandlung von Schwurgerichtssachen
vor der Strafkammer und von Sachen, welche vor die Strafkammer
gehören, vor dem Polizeigerichte.
KG. 446.
Beim Vorhandensein der Bedingungen, unter welchen nach F. 347. die
Verhandlung vor dem Stnrpbe ohne vorgängige Bildung des Schwur-
gerichts erfolgen darf, kann die Anklagekammer bei, oder nach Verweisung der
ache vor den Schwurgerichtshof auf den Antrag des Ober-Staatsanwalts be-
chließen, daß die Verhandlung mit dem Angeklagten vorerst bei der Strafkammer
ges Gerichts, bei welchem die Voruntersuchung geführt worden ist, stattzufin-
den habe.
S. 447.