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K. 447.
Findet die beauftragte Strafkammer, welche unter Vermehrung ihrer Mit-
liedergahl um zwei beisitzende Richter (F. 272.) nach den für den Schwurgerichts-
Gof eltenden Vorschriften, ohne daß es der Vorladung von Zeugen oder Sach-
verständigen bedarf, zu verhandeln hat, daß die Zuzlehung von Geschworenen
nach den Bestimmungen des F. 345. nicht erforderlich ist, so ger ie sich der
Fällun des Urtheils zu unterziehen, gegen welches nur das Rechtsmittel der
ichtigkeitsbeschwerde stattfindet. Andernfalls erklärt sie mittelst Beschlusses, gegen
welchen ein Rechtsmittel nicht zulässig ist, ihren Auftrag für erledigt, wonächst
das Verfahren vor dem Schwurgerichtshofe eintritt.
18.
Wenn es sich um das Vergehen
des Widerstandes Egen die Staatsgewalt in den Fällen der §#. 89.
und 91. des Strafgesetzbuchs,
der nicht durch die Presse begangenen, den Karakter der Verleumdung
nicht an sich tragenden Kränkung der Berufsehre (I. 102. a. a. O.),
der vorsätzlich zugefügten leichten Körperverletzung oder Mißhandlung,
oder einer nur auf Antrag zu bestrafenden fahrlässigen Körper-
verletzung in den Fällen der §§. 187. 190. und 198. Absatz 1.
a. d. * "
des einfachen Diebstahls (66. 216. 217. a. a. O.),
der Unterschlagung (§9. 225. 226. a. a. O.),
der einfachen Hehlerei (G. 237. a. a. O.),
des Betruges in den Fällen der §#. 241. und 243. a. a. O.,
der Vermögensbeschädigung in den Fällen der S#. 281. und 282. a. a. O.
hmielt, und voraussichtlich auf keine andere Strafe als Gefängniß bis zu drei
onaten oder Geldbuße bis zu Einhundert Thalern, allein oder in Verbindun
mit einander, zu erkennen ist, so kann, selbst wenn Rückfall (G. 58. a. a. O.
vorliegt, das zuständige Gericht bei, oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens
auf den Antrag des Sraaksanwals beschließen, daß das Polizeigericht des be-
tre Fadens Bezirks sich der Verhandlung und Entscheidung der Sache zu unter-
ziehen habe. -
§.449·
FindetdasbeauftragtePolizei·ericht,daßeinenichtunterden8.448.
fallende, seine eigene Zuständigkeit WVerschrestende strafbare Handlung vorliege,
oder daß wegen eines der dort bezeichneten Vergehen auf andere, als die ebenda
angegebenen Strafen zu erkennen sei, so erklärt dasselbe mittelst Beschlusses, gegen
welchen ein Rechtsmittel nicht sealtfindet den ihm ertheilten Auftrag für erledigt,
wonächst die Strafkammer in der Sache zu verhandeln hat.
(Nr. 6704.) Das
2. Sachen,
welche vor die
Strafkammer
Jehören.