Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Das Verfahren vor dem Polizeigerichte richtet sich nach den für polizei- 
gerichtliche Strafsachen geltenden Vorschriften, welche auch hinsichtlich des 
I#n anzenzuges maaßgebend sind. Der Erlaß einer Strafverfügung findet 
t 
nicht statt. 
K. 450. 
3. Gemeinsame Wenn das beauftragte Gericht (60. 446. 448.) sich in Ansehung auch nur 
Besnitimung. eines unter mehreren Angeklagten oder Anklagepunkten an der Urtheilsfällung 
verhindert sieht, so muß es den ihm ertheilten Auftrag in Betreff der sämmtlichen 
Angeklagten oder Anklagepunkte für erledigt erklären. 
Mat sich dasselbe der Urtheilsfällung unterzogen, so nimmt es auch im 
weiteren Gange des Verfahrens die Stelle des Geüchis erster Instanz an. 
Iweciter Abschnitt. 
Von dem Verfahren gegen flüchtige Angeklagte. 
K. 451. 
1. Einleitende Gegen Angeklagte, deren Aufenthaltsort unbekannt, oder deren Vorladung 
Vorschriften. an ihrem bekannten Aufenthaltsorte im Auslande entweder gar nicht, oder nicht 
ohne erhebliche Schwierigkeiten zu bewirken ist, soll, sofern die Verhaftung nicht 
pissis oder nicht ausfuͤhrbar erscheint, mit dem Hauptverfahren innegehalten 
werden. 
Trägt indessen die Staatsanwaltschaft aus besonderen Gründen, deren 
Würdigung ihrem Ermessen anheimgegeben ist, darauf an, das eröffnete Haupt- 
verfahren im Wege der öffentlichen Vorladung zum Austrage zu bringen, so 
muß die letztere von dem für die Hauptverhandlung zuständigen Gerichte ver- 
fügt werden. « 
Die Strafkammer kann jedoch, wenn die Sache ohne vorausgegangene 
Voruntersuchung bei ihr anhängig gemacht ist, beschließen, daß zunächst die Vor- 
untersuchung mit ihren gesetzlichen Wirkungen einzutreten habe. 
G. 452. 
Ist der ausländische Aufenthaltsort des Angeklagten bei Erlassung der 
öffentlichen Vorladung gerichtskundig, so ist ihm Abschrift derselben durch die 
ost zu übersenden, ohne daß es eines Ausweises über die Bestellung bedarf. 
Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so wird dadurch die Wirksamkeit 
des Verfahrens nicht beeinträchtigt. 
S. 453. 
2. Ediktalon. Ist die Sache vor dem Schwurgerichtshofe zu verhandeln, so muß 
selent die öffentliche Vorladung enthalten: 
lichen Sachen. 1) Vor= und Zunamen, Alter, Wohnort, Stand oder Gewerbe des Ange- 
klagten, soweit sie bekannt sind; di 
2) die
	        
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