Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1039 — 
2) die Bezeichnung der strafbaren Handlung, welche den Gegenstand der 
Anklage bildet (I. 76. Nr. 1. und 2.); I * 
die Aufforderung an den Angeklagten, binnen einer angemessenen Frist, 
welche auf mindestens vier Wochen festzusetzen ist, vor dem Untersuchungs- 
richter am Sitze des Schwurgerichtshofes zu erscheinen, und sich wegen 
der üm zur Last gelegten That (Nr. 2.) zu verantworten, widrigenfalls 
dieselbe als zugestanden angenommen und gegen ihn weiter nach den Ge- 
setzen verfahren werden würde. 
K. 454. 
Diese Vorladung ist am Sitze des Schwurgrrichtshofes, bis zum Beginne 
der Sitzungsperiode, in welcher die Hauptverhandlung stattfindet, e#enil an 
der Gerichtsstelle auszuhängen und in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes 
dreimal einzurücken. Das Gericht kann verordnen, daß die Einrückung auch in 
ein anderes öffentliches Blatt erfolge. 
Die in dem vorhergehenden Paragraphen bestimmte Frist läuft von 
dem Tage, an welchem die letzte dieser Bekanntmachungen in den Blättern ge- 
scheben ist. 
3 
X— 
Erscheint der Angeklagte nicht, so wird in der auf den Ablauf der ge- 
stellten. Fri folgenden nächsten Sitzungsperiode des Schwurgerichts zur Haupt- 
verhandlung geschritten. 
". 456. 
Eine Mitwirkung von Geschworenen findet nicht statt. 
Nach Verlesung der Anklageschrift werden die Urkunden über die Beobach- 
tung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten vorgelegt und geprüft. 
Ist das beobachtete Verfahren den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechend, 
so muß der Gerichtshof die Ergänzung oder nöthigenfalls die Wiederholung 
desselben verordnen. 
Wird das Verfahren den Gesetzen entsprechend befunden, so hat der Ge- 
richtshof die in der Anklage behauptete That 8 zugestanden anzunehmen und 
das Urtheil über die Anwendung des Gesetzes zu fällen. 
G. 457. 
Wenn der Angeklagte vor Fällung des Urtheils sein Ausbleiben genügend 
entschuldigt, so verordnet der Gerichtshof durch einen Beschluß, welcher nur durch 
Verkündung in der öffentlichen Sitzung bekannt zu machen ist, daß wihrend einer 
nach den Umständen zu bestimmenden Frit das Versahrm gegen den Angeklagten 
ausgesetzt bleiben soll. 
GEestellt sich der Angeklagte innerhalb der nachträglich bestimmten Frist 
nicht, so wird, ohne nochmalige Vorladung desselben, in der nächsten Sitzungs- 
periode des Schwurgerichts nach Vorschrift des 8. 40. verfahren und erkannt. 
r. 6704. . 458.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.