Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

3. Ediklal- 
verfahren in 
Sachen, welche 
— 1040 — 
g. 458. 
Gegen das Urtheil (§9. 456. 157.) steht dem Angeklagten ein Rechsmittel 
t zu. ç 
Die Vollstreckung des Strafurtheils erfolgt, soweit dies in Abwesenheit 
des Angeklagten geschehen kann, jedoch nicht eher, als nach Ablauf von zehn 
Tagen nach dem Zeitpunkte der an ihn bewirkten Zustellung des Urtheils (§. 466.). 
KC. 459. 
Wenn der Angeklagte, ohne rechtskräftig freigesprochen zu sein, sich gestellt 
oder zur Haft gebracht wird, so muß in allen Fällen, es mag ein Urtheil gegen 
ihn ergangen sein (§F. 456. 457.) oder nicht, in der gewohnucchen Weise zur 
Hauptverhandlung vor dem Schwurgerichtshofe und zur Fällung des Urtheils 
geschritten werden. 
d. 460. 
War bereits ein Strafurtheil ergangen, so wird die Vollstreckung desselben, 
oweit solche noch nicht erfolgt ist, durch die Gestellung oder Verhaftung des 
ingeklagten gehemmt. 
Wind in dem neuen Verfahren ebenfalls auf Strafe erkannt, so ist auf 
dieselbe die etwa bereits vollstreckte Strafe in Anrechnung zu bringen. Erfolgt 
dagegen die Freisprechung oder die Verurtheilung zu einer anderen Strafart, 642. 
muß die bereits ausgeführte Vollstreckung der vorher erkannten Strafe, soweit es 
möglich ist, rückgängig gemacht werden. 
K. 461. 
Die Kosten des Kontumazialverfahrens fallen dem Angeklagten selbst danm 
zur Last, wenn er auf Grund der neuen Verhandlung freigesprochen wird. 
KC. 462. 
Ist die Sache vor der Strafkammer oder vor dem Polizeigerichte zu 
verhandeln, so muß die öffentliche Vorladung, außer dem Hinweis auf die Folgen 
vor der Straf, des Ausbleibens, enthalten: 
ammetr oder vor 
dem Dolizei- 
gericht zu ver- 
handeln sind. 
1) Vor= und Zunamen, Alter, Wohnort, Stand oder Gewerbe des Ange- 
klagten, soweit sie bekannt sind; 
2) die Bezeichnung der strafbaren Handlung, welche den Gegenstand der 
Mullags bilder . 70. Rr."1. und 2)), 
3) die Bekanntmachung der zur Hauptverhandlung bestimmten Sitzung. 
§. 463. 
Sise Vorladung an dem Sitze des erkennenden Gerichts bis zur 
Sitzung öffentlich an der Gerichtsstelle auszuhängen, und in den öffentlichen An- 
zeiger
	        
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