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eiger des Amtsblatts dreimal einzurücken. Das Gericht kann verordnen, daß
Einxückung auch in ein anderes inländisches Blatt erfolge.
Die Sitzun sr Hauptverhandlung ist dergestalt zu bestimmen, daß von
der letzten dieser Bekanntmachungen in den Blättern ab bis zur Situng eine
Frist von mindestens vier Wochen verstreicht.
S. 464.
Erscheint der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht, so wird, die
Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten vorausgesetzt, nach Maaßgabe
des §. 350. zur Verhandlung und Urtheilsfällung geschritten. Statt des flüch-
tigen Angeklagten ist in allen Fällen ein Vertheidiger zuzulassen.
S. 465.
Gegen das Urtheil (F. 464.) finden die gewöhnlichen Rechtsmittel statt.
Auf Grund des F. 414. Nr. 1. kann dasselbe nur dann angefochten werden,
wenn der Verurtheilte sich gleichzeitig, noch vor Ablauf der Rechtfertigungsfrist,
persönlich geleel Die Bestimmung unter Nr. 2. ebendaselbst findet auf die
öffentliche Vorladung keine Anwendung. ·
5.406.
WenndieöffcntlichcVorladunggültibewirktwordcnishsosindalle4.s·1ag«-i«i»
weiteren Zustellungen an den Angeklagten ac die im F. 202. bezeichnete Weise Vehimmungen.
zu bewerkstelligen. Im Fall einer Vertagung der Hauptverhandlung vertritt die
Ptliche Verkündung des bestimmten anderen Sitzungstages die Stelle der
orladung des Angeklagten.
S. 407.
Gegen anwesende Mitanzeilagte findet in allen Fällen das gewöhnliche
Verfahren statt. Das Gericht ist jedoch befugt, dasselbe aus besonderen Grün-
den so lange auszusetzen, bis zugleich gegen den Flüchtigen verhandelt wer-
en kann. «
Dritter Abschnitt.
Von dem Verfahren gegen ausgetretene Militairpflichtige und gegen
Landwehrmänner, welche ohne Erlaubniß auswandern.
C. 468.
Den mit der Kontrole der Militairpflichtigen beauftragten Verwaltungs= 1. Drrsutr#n
behörden verbleibt die Verpflichtung, über den Aufenthalt derjenigen Militair= k4es
pflichtigen, welche sich bei den von ihnen angeordneten Revisionen nicht gestellen prichige
oder welche als abwesend angemeldet werden, sorgfältige Erkundigungen, insbesondere
bei den betreffenden Ortsbehörden, bei den Verwandten und bei den Vormün-
dern anzustellen.
Jozigung 18607. (Nr. 070 .) 137 S. 469.