Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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2) bei Ehrenkränkungen in den Fällen der 88. 102. 103. 152. bis 156. 
und 343. a. a. O.; 
3) bei allen denjenigen anderen Vergehen, deren Bestrafung in den Gesetzen 
von dem Antrage des Verletzten abhängig gemacht ist. - 
Ausgenommen von der Privatklage sind jedoch diejenigen Vergehen, welche 
mit Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht sind. 
E. 488. 
Die einfache Beleidigung (Strafgesetzbuch §. 343.) kann nur im Wege 
der Privatklage verfolgt werden. 
Bei allen anderen Ehrenkränkungen ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, 
wenn sie dies im Interesse der öffentlichen Ordnung für angemessen erachtet, 
ihrerseits die Verfolgung einzuleiten. In welchen Fällen diese Verfolgung von 
dem Antrage des Verletzten abhängig ist, und inwiefern sie durch Verzichtleistung 
auf die Bestrafung gehemmt wird, bestimmt sich nach den Vorschriften des 
Strafgesetzbuchs. 
asselbe Recht hat die Staatsanwaltschaft bei den im F. 487. Nr. 1. 
bezeichneten Mißhandlungen und Körperverletzungen, und zwar Fant dann, wenn 
von Seiten des Verletzten ein Antrag auf Bestrafung nicht gestellt ist. 
S. 489. 
In den Fällen der Nr. 3. des F. 487. ist die Privatklage erst dann 
zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft es abgelehnt hat, ihrerseits die Verfolgung 
einzuleiten. Eine Beschwerde über diesen Bescheid braucht der Privatklage nicht 
vorherzugehen. 
. 490. 
Die Erhebung der Privatklage findet in den Fällen, wo sie überhaupt 
zulässig ist, auch noch dann statt, wenn die Verfolgung zwar von der Staats- 
anwaltschaft eingeleitet, demnächst aber, ohne zu einem #cbele geführt zu haben, 
wieder aufgegeben worden ist. 
War jedoch der Angeschuldigte nach geführter Voruntersuchung durch ge- 
richtlichen Beschluß endgültig außer Verfolgung gesetzt worden, so kann die Pri- 
vatklage nur dann zugelafsen werden, wenn Gründe vorliegen, welche einen 
Untrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme der Untersuchung rechtfertigen 
würden. 
KC. 401: 
Die Ausübung der Privatklage steht denjenigen Personen zu, welchen in 
2. Dersonen, 
—— den Strafgesetzen das Recht, felbstständig auf Bestrafung anzutragen, beigelegt ist. 
KC. 492. 
Z. Bedingungen Wer als Privatkläger auftritt oder als solcher ein Rechtsmittel gegen Ur- 
ror Ansühong. theile einlegt, muß die Hälfte, wenn er aber Ausländer ist, den ganzen Betrag 
er
	        
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