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der zur Deckung der gerichtlichen Kosten in der betreffenden Instanz erforderlichen
Summe bei der zur Einziehung der Kosten bestimmten Kasse hinterlegen, oder
nachweisen, daß er ohne Beeinträchtigung des nothdürftigen Unterhalts für sich
und seine Familie nicht im Stande sei, die Kosten des Verfahrens zu bestreiten.
Dieser Nachweis ist in derselben Weise zu führen, wie dies zur Erlangung des
Armernrechts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erforderlich ist.
Ausländer, in deren Heimathsstaate die diesseitigen Unterthanen hinsichtlich
der Verpflichtung zur Erlegung von Kostenvorschüssen nicht nachtheiliger als die
dortseitigen Unterthanen behangetg werden, sind bei Anwendung der vorstehenden
Bestimmung den Inländern gleich zu achten.
C. 493.
In den Landestheilen, in welchen das Institut der Schiedsmänner dem-
nächst zur Einführung Hlangen sollte, kann von dem Zeitpunkte dieser Einführung
an wegen vorsätzlicher Körperverletzungen oder Mißhandlungen und wegen Ehren-
kränkungen, außer den Fällen der S§#. 102. und 103. des Strafgesetzbuchs, die
Privatklage, sofern beide Theile in dem Bezirke des nämlichen Polizeigerichts
liren Wohnsitz haben, erst dann angestellt werden, wenn der Kläger zuvor den
Schiedsmann des Bezirks, in welchem der Beschuldigte wohnt, um seine Ver-
mittelung ohne Erfolg angegangen hat, und dieses durch ein Zeugniß desselben
nachweist.
Die Anbringung des Gesuches bei dem Schiedsmann unterbricht die Ver-
jährung.
S. 4904.
Die Fähigkeit des zur Privatklage Berechtigten, seine Rechte vor Gericht
selbstständig zu verfolgen, und die Vertretung eines dieser Fähigkeit entbehrenden
Klageberechtigten regeln sich nach den für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestehen-
den Vorschriften. Insowelt nach diesen Bekimnumgen noch unter väterlicher
Gewalt befindliche Personen zur selbstständigen Geltendmachung von Entschädi-
ungsansprüchen vor Gericht befugt sind, sieht ihnen diese Befugniß auch in
Ansehung der Privatklage auf Bestrafung zu.
195.
Die Klage kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll erklärt werden,
und muß ihrem Inhalte nach den Erfordernissen einer Anklageschrift entsprechen.
S. 196. «
Wenn mehrere Privatkläger die Bestrafung des nämlichen Beschuldigten
wegen der nämlichen That beantragen, so können diese Anträge mittelst Einer
Klage und in Einem Verfahren zur Geltung gebracht werden) unbeschadet der
Befugniß des Gerichts, eine Trennung des Verfahrens anzuordnen.
G. 4907.
Vor das Polizeigericht gehört die Privatklage wegen leichter Mißhandlun-. r—ii
und Ver
gen und Körperverletzungen in den Fällen der I#. 187. 190. und 198. Abs. 1
(Nr. 6706.)
d es des Gerichts.