Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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der zur Deckung der gerichtlichen Kosten in der betreffenden Instanz erforderlichen 
Summe bei der zur Einziehung der Kosten bestimmten Kasse hinterlegen, oder 
nachweisen, daß er ohne Beeinträchtigung des nothdürftigen Unterhalts für sich 
und seine Familie nicht im Stande sei, die Kosten des Verfahrens zu bestreiten. 
Dieser Nachweis ist in derselben Weise zu führen, wie dies zur Erlangung des 
Armernrechts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erforderlich ist. 
Ausländer, in deren Heimathsstaate die diesseitigen Unterthanen hinsichtlich 
der Verpflichtung zur Erlegung von Kostenvorschüssen nicht nachtheiliger als die 
dortseitigen Unterthanen behangetg werden, sind bei Anwendung der vorstehenden 
Bestimmung den Inländern gleich zu achten. 
C. 493. 
In den Landestheilen, in welchen das Institut der Schiedsmänner dem- 
nächst zur Einführung Hlangen sollte, kann von dem Zeitpunkte dieser Einführung 
an wegen vorsätzlicher Körperverletzungen oder Mißhandlungen und wegen Ehren- 
kränkungen, außer den Fällen der S§#. 102. und 103. des Strafgesetzbuchs, die 
Privatklage, sofern beide Theile in dem Bezirke des nämlichen Polizeigerichts 
liren Wohnsitz haben, erst dann angestellt werden, wenn der Kläger zuvor den 
Schiedsmann des Bezirks, in welchem der Beschuldigte wohnt, um seine Ver- 
mittelung ohne Erfolg angegangen hat, und dieses durch ein Zeugniß desselben 
nachweist. 
Die Anbringung des Gesuches bei dem Schiedsmann unterbricht die Ver- 
jährung. 
S. 4904. 
Die Fähigkeit des zur Privatklage Berechtigten, seine Rechte vor Gericht 
selbstständig zu verfolgen, und die Vertretung eines dieser Fähigkeit entbehrenden 
Klageberechtigten regeln sich nach den für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestehen- 
den Vorschriften. Insowelt nach diesen Bekimnumgen noch unter väterlicher 
Gewalt befindliche Personen zur selbstständigen Geltendmachung von Entschädi- 
ungsansprüchen vor Gericht befugt sind, sieht ihnen diese Befugniß auch in 
Ansehung der Privatklage auf Bestrafung zu. 
195. 
Die Klage kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll erklärt werden, 
und muß ihrem Inhalte nach den Erfordernissen einer Anklageschrift entsprechen. 
S. 196. « 
Wenn mehrere Privatkläger die Bestrafung des nämlichen Beschuldigten 
wegen der nämlichen That beantragen, so können diese Anträge mittelst Einer 
Klage und in Einem Verfahren zur Geltung gebracht werden) unbeschadet der 
Befugniß des Gerichts, eine Trennung des Verfahrens anzuordnen. 
G. 4907. 
  
Vor das Polizeigericht gehört die Privatklage wegen leichter Mißhandlun-. r—ii 
und Ver 
gen und Körperverletzungen in den Fällen der I#. 187. 190. und 198. Abs. 1 
(Nr. 6706.) 
d es des Gerichts.
	        
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