Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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des Strafgesetzbuchs, und wegen aller nicht durch die Presse begangemen Ehren- 
änkungen. 
S. 498. 
Die Klag darf nur dann eingeleitet werden, wenn den Vorschriften der 
HK. 492. bis 495. genügt ist, und keiner der im §. 89. bezeichneten Hinderungs- 
gründe vorliegt. * 
Des Nachweises, daß die Staatsanwaltschaft nicht einschreiten wolle, be- 
darf es außer dem Falee des §. 489. nicht. 
Das Gericht kann jedoch in allen ihm geeignet scheinenden Fällen, die 
einfachen Beleidigungen allein ausgenommen, vor oder nach Einleitung der Klage, 
die Verhandlungen der Staatsanwaltschaft zur Einsicht vorlegen lassen, und die 
letztere ist auch ohne eine solche Anregung, so lange noch kein Urtheil ergangen 
ist, jederzeit befugt, die Strafklage zu erheben, in welchem Falle der Richter, bei 
welchem die Privatklage angebracht ist, das Verfahren einzustellen und die Par- 
teien hiervon zu brnachrichin hat. 
§. 500. 
Wenn die Einleitung der Klage erfolgt, so werden der Kläger und der 
Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung der Sache vorgeladen. 
Erscheinen die Parteien in der hierzu anberaumten Sitzung, so bestimmt 
das Gericht, falls es nach verhandelter Sache noch auf eine Beweisaufnahme 
ankommt, in Ansehung welcher Thatsachen und Beweismittel dieselbe stattzufinden 
gade. Hierüber wird auch dann Beschluß gefaßt, wenn der Beschuldigte ausge- 
lieben, der Kläger aber erschienen ist. 
Zum Zweck des Beweisverfahrens und der weiteren mündlichen Verhand- 
lung wird eine neue Sitzung anberaumt insofern nicht die zu vernehmenden 
Zeugen durch die Parteien, wozu diese auf *7r Kosten befugt sind, gestellt wor- 
den, oder die Beweismittel senst zur Hand sind. 
&. 501. 
Es dürfen als Zeugen nicht vereidet werden: 
1) diejenigen, welche in der nämlichen Sache selbst als Privatkläger aufzu- 
treten befugt sein würden; 
2) diejenigen, welche zu dem Privatkläger in einem Verhältnisse der im 
zweiten Absatze des F. 155. bezeichneten Art stehen. Sie können jedoch 
nach richterlichem Ermessen mit dem Zeugeneide belegt werden, wenn der 
Beschuldigte gleichfalls ein Angehöriger der Familie ist. 
Das Gericht kann von der Vereidung eines Zeugen oder Sachverständigen 
absehen, wenn beide Theile dessen Aussage auch unbeschworen als richtig annehmen 
zu wollen erklären. « 
Z.502. 
END-Wo Die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bei den Verhandlungen ist nur 
z ## in dem Verfahren vor dem obersten Gerichishof erforderlich; die Skaatzanga
	        
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