Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

9. Widerklage. 
10. Kosten. 
. fortgesetzt werden. 
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zugleich der Richter zu bezeichnen ist, welcher im ordentlichen Verfahren zur Ab- 
urtheilung der Sache zuständig ist. 
Ein solches Urtheil unterliegt sowohl in Uusehung der erforderlichen Be- 
ründung, als auch hinsichtlich seiner Anfechtbarkeit und Wirkung allen denjenigen 
onschrifter, welche in den I§. 47. und 48. in Bezug auf die dort bezeichneten 
Urtheile gegeben sind. 
Soweit hiernach die Staatsanwaltschaft zur Anfechtung des Urtheils befugt 
ist, steht diese auch dem Privatkläger zu. 
K. 508. 
Wenn es sich um wechselseitig zu efugte Ehrenkränkungen, vorsätzliche Miß- 
handlungen oder Körperverletzungen (I. 487. Nr. 1. und 2.) handelt, welche 
bei demselben Vorfalle, welcher der Klage zu Grunde liegt, stattgefunden haben 
sollen, so steht dem Beschuldigten das Recht der Widerklage auf Bestrafung zu. 
Wird die Widerklage, welche spätestens in der ersten Sitzung zur münd- 
lichen Verhandlung angebracht werden muß, in Ansehung deren es jedoch einer 
Beobachtung der in den §§. 192. und 493. enthaltenen Vorschriften nicht bedarf, 
von dem Gerichte zugelassen, so erfolgt die Verhandlung und Entscheidung über 
Klage und Widerklage in demselben Verfahren, unbeschadet der Befugniß des 
Gerichts, eine Trennung anzuordnen, durch welche jedoch an der Zuständigkeit 
des befaßten Gerichts nichts geändert wird. 
Die Zurücknahme der Klage hat auf das Verfahren über die Widerklage 
keinen Einfluß. 
g. 509. 
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
Soweit die Kosten durch ein ohne Erfolg eingelegtes oder wieder zurück- 
genommenes Rechtsmittel entstanden sind, fallen sie derjenigen Partei zur Last, 
welche es eingewendet hat. 
Im Fall einer gemischten Entscheidung bestimmt sich die Vertheilung der 
Kosten nach dem Ermessen des Gerichts. 
Wird das Verfahren, ohne zu einem rechtskräftigen Urtheile geführt zu 
gaben, eingestellt, so hat stets der Kläger die Kosten zu tragen. In dem am 
chlusse des §. 499. bezeichneten Falle werden die harichsühen Kosten nieder- 
geschlagen. Stirbt der Beschuldigte vor Fechtskräftiger Entscheidung der Sache, 
so kanm wegen der Kosten das Verfahren von den Erben und gegen die Erben 
G. 510. 
Insoweit einer Partei die Kosten des Verfahrens zur Last fallen, hat sie 
auch die dem Gegner erwachsenen, unvermeidlichen Kosten zu erstatten. 
Die elis ung und Beitreibung des zu erstattenden Betrags erfolgt nach 
den für das geptnmd in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften. 
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