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S. 13.
« EinSchöffe,welchek,ohneden1§.12.genügtzu boben in der Sitzung
nicht rechtzeitig erscheint, oder sich den ihm obliegenden Verrichtungen entzieht,
verfällt in eine Geldbuße von zwei bis fünf Thalern und ist zur Tragung aller
Kosten verpflichtet, welche duck sein Ausbleiben veranlaßt worden.
· Wird letzteres vachträglich genügend entschuldigt, so kann der Polizeirichter
die Geldbuße bis auf zehn Silbergroschen ermäßigen oder auch nach Bewandtniß
des Falles die Strafverfügung gänzlich zurücknehmen.
KC. 14.
Macht das Ausbleiben eines Schöffen, oder ein während der Sitzung ein-
getretenes Hinderniß seine Ersetzung nothwendigt und kann dieselbe aus der Zahl
der Ersatzschöffen nicht sofort bewirkt werden, so kann der Polizeirichter als Schöffen
jede andere zu diesem Amte wählbare Person berufen.
. 15.
Jeder Schöffe hat vor seiner ersten Dienstleistung in der für die Vereidung
der Geschworenen vorgeschriebenen Form ein- für allemal eidlich zu geloben:
das ihm übertragene Amt eines Schöffen getreulich wahrzunehmen,
den Verhandlungen mit Aufmerksamkeit zu folgen und seine Stimme,
Niemandem zu Liebe noch zu Leide, nach gewissenhafter Ueberzeugung
abzugeben.
Hat der Schöffe in einem früheren Jahre den Schöffeneid geleistet, so ge-
nügt die Verweisung auf diesen Eid.
Die Sitzungsprotokolle in den einzelnen Strafsachen müssen ersehen lassen,
ob und wann die zugezogenen Schöffen vereidet worden sind.
S. 16.
Die Schöffen versehen ihren Dienst als ein Ehrenamt. Es wird ihnen
für dessen Wahrnehmung keinerlei Entschädigung gezahlt.
S. 17.
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Unfähigkeit der Richter
und die Zulässigkeit ihrer Ablehnung (Titel 3.) finden auch auf Schöffen An-
wendung. Die hierauf bezüglichen Entscheidungen stehen dem Polizeirichter zu.
KC. 18.
Hat in einer Sache ein nicht gesetzlich vereideter oder ein unfähiger Schöffe
(Strafprozeßordnung I#. 24. 275.) an der Urtheilsfällung Theil genommen) so
ist das Verfahren nichtig.
Nr. 6704. An-
3. Vereidung
der Schöffen.
4. Allgemeine
Bestimmungen.