Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1657 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 63.— 
  
(Nr. 6705.) Verordnung, betreffend die Erhebung der Stemwelsteuer von Spielkarten in 
den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866. mit 
der Monarchie vereinigten Landeßtheilen. Vom 4. Juli 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen xc. 
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für die durch die Gesetze 
vom 20. September und 24. Dezember 1866. (Gesetz= Samml. S. d555. 875. 
und 876.) mit der Preußischen Monarchie vereinigten andestheil, mit Ausnahme 
der vormals Königlich Bayerischen Enklave Kaulsdorf und des vormals Hessen- 
Homburgischen Oberamtes Meisenheim, was folgt: 
e 
67 Die von Spielkarten zu entrichtende Stempelsteuer beträgt vom 1. August 
1867. ab: 
a) 8 Sgr. (oder 28 Kreuzer oder 103 Schilling für das Spiel Tarokkarten 
und Französische Karten von mehr als 32 Blättern; 
b) 3 Sgr. (oder 107 Kreuzer oder 4 Schilling) für das Spiel Französische 
Karten von 32 oder weniger Blättern (Piquetkarten), Deutsche Karten und 
Trezlierkarten, 
und wird zur Staatskasse erhoben. 
§. 2. 
Gegen Entrichtung der im F. 1. destimmten Steuer erfolgt die Stempelung 
auf dem Coeur-Aß. Der Kartenstempel enthält unter dem Adler die Angabe des 
Steuerbetrages, sowie das Zeichen der Steuerbehörde, bei welcher die Stempelung 
verrichtet ist. 
K. 3. 
Die Einfuhr von Spielkarten aus dem Auslande, mit Einschluß der Zoll- 
vereinsstaaten, ist verboten. Die Versendung von Spiellarten aus einem Theile 
Johrgang 1867. (Nr. 6705.) 13 des 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1867.
	        
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