— 1657 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 63.—
(Nr. 6705.) Verordnung, betreffend die Erhebung der Stemwelsteuer von Spielkarten in
den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866. mit
der Monarchie vereinigten Landeßtheilen. Vom 4. Juli 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen xc.
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für die durch die Gesetze
vom 20. September und 24. Dezember 1866. (Gesetz= Samml. S. d555. 875.
und 876.) mit der Preußischen Monarchie vereinigten andestheil, mit Ausnahme
der vormals Königlich Bayerischen Enklave Kaulsdorf und des vormals Hessen-
Homburgischen Oberamtes Meisenheim, was folgt:
e
67 Die von Spielkarten zu entrichtende Stempelsteuer beträgt vom 1. August
1867. ab:
a) 8 Sgr. (oder 28 Kreuzer oder 103 Schilling für das Spiel Tarokkarten
und Französische Karten von mehr als 32 Blättern;
b) 3 Sgr. (oder 107 Kreuzer oder 4 Schilling) für das Spiel Französische
Karten von 32 oder weniger Blättern (Piquetkarten), Deutsche Karten und
Trezlierkarten,
und wird zur Staatskasse erhoben.
§. 2.
Gegen Entrichtung der im F. 1. destimmten Steuer erfolgt die Stempelung
auf dem Coeur-Aß. Der Kartenstempel enthält unter dem Adler die Angabe des
Steuerbetrages, sowie das Zeichen der Steuerbehörde, bei welcher die Stempelung
verrichtet ist.
K. 3.
Die Einfuhr von Spielkarten aus dem Auslande, mit Einschluß der Zoll-
vereinsstaaten, ist verboten. Die Versendung von Spiellarten aus einem Theile
Johrgang 1867. (Nr. 6705.) 13 des
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1867.