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dann gestattet, wenn die Karten in Gemäßheit des §. 13. anderweit gestempelt
sind. Bei den Spielbanken dürfen schon vom 1. August 1867. ab keine anderen,
als guach §. 2. oder F. 13. dieser Verordnung gestempelte Karten gebraucht
werden.
KC. 13.
Die Stempelung derjenigen Karten, von welchen die Stempelsteuer nach
Maaßgabe der bisher in dem betreffenden Landestheile gültigen Gesetze entrichtet
K (§#. 11. und 12.), erfolgt nach näherer Anordnung des Finanzministers gegen
legung des #ur üllung des im §F. 1. vorgeschriebenen Steuerbetrages erfor-
derlichen zusätzlichen Steuerbetrages.
Bei den früher von der Steuerverwaltung verkauften Karten
kommt hierbei nur die in dem Verkaufspreise enthaltene Steuer in Anrechmg,
In denjenigen Landestheilen, wo die Spielkarten bisher nicht besteuert sind,
erfolgt die Stempelung geden Entrichtung der im §. 1. bestimmten Abgabe. Im
Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover findet die Vorschrift im §. 12.
überhaupt keine Anwendung; der Gebrauch der nach den bisherigen Gesetzen ge-
stempelten Karten ist daselbst auch nach dem 31. Juli 1868. ohne anderweite
Stempelung erlaubt.
K. 14.
Karten, welche nicht mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Stempel
versehen sind, werden, wo sie sich vorfinden, konfiszirt.
Wer dergleichen Karten vom Auslande einbringt, ausländische oder inlän-
dische ungestempelte feil hält oder verkauft, vertheilt, in Gewahrsam hat, oder
damit spielt, verfällt für jedes Spiel in eine Strafe von zehn Thaler. Gast-
wirthe, Kaffeeschänker und andere Personen, welche Gäste halten, haben dieselbe
Strafe verwirkt, wenn in ihren Häusern oder Lokalen mit ungestempelten Karten
genen rvm: ist und sie nicht nachweisen können, daß dies ohne ihr Wissen
geschehen sei.
Was vorstehend von ungestempelten Karten verordnet ist, findet vor-
behaltlich der im F. 11. und §. 12. bestimmten Ausnahmen auch hin-
sichtlich der nach den bisher gültigen Gesetzen gestempelten Karten Anwendung,
wenn deren anderweite Stempelung (§. 13.) ncht stattgefunden hat.
K. 15.
Ist die im v 14. vorgeschriebene Strafe gegen eine Person zu verhängen,
welche den Handel mit Spielkarten betreibt) so“ 4o. in keinem Falle auf weniger
als 200 Thaler Geldbuße gegen dieselbe erkannt werden.
K. 16.
Wer ohne vorgängige Genehmigung des Finmmsministers Spielkarten zu
verfertigen unternimmt (G. 4.), oder nach erhaltener Erlaubniß vor erfolgter An-
neige bei der Steuerbehörde mit der Fabrikation beginnt, verfällt neben Konfis-
ation der Geräthe, Materialien und bereits verfertigten oder in der Anfertiguns
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