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begriffenen Spielkarten in eine Geldstrafe von 500 Thaler. Für jedes Spiel,
das über 50 bereits verfertigt ist, wird die Geldstrafe um 10 Thaler verschärft.
K. 17.
Wird die Fabrikation von Karten in anderen, als den dazu angesagten
Räumen vorgenommen, so tritt dieselbe Geldstrafe 6 16.) nebst Konfiskation
der in den unangesagten Räumen befindlichen Geräthe, Materialien und gefertigten
oder in der nerichung begriffenen Karten ein.
K. 18.
Werden gegen die Vorschriften in dem von dem Finanzminister nach F. 8.
zu erlassenden Regulative die in einer Fabrik gefertigten Karten den revidirenden
Steuerbeamten nicht volsständig angegeben und vorgelegt, oder ungestempelte
Karten ohne Mitwirkung der Steuerbehörde versendet, oder aus dem Mitverschluß
der Steuerbehörde znbestag! entfernt, so zieht dies Verfahren die Konfiskation der
nicht angegebenen oder versendeten oder aus dem Steuerverschluß entfernten Kar-
ten und die im H. 16. verordnete Geldstrafe nach sich.
KC. 19.
Wer wegen eines deeser Vergehen (I#. 16. bis 18. inkl.) schon einmal
beftaaft worden ist und sich desselben oder eines anderen in den 88. 16. bis 18.
edachten Vergehens abermals schuldig macht, ist nicht nur mit den vorbestimmten
Etrasen zu belegen, sondern auch des Rechtes, die Kartenfabrikation ferner zu
betreiben, für verlustig zu erklären, ohne daß es einer vorgängigen Belehrung über
diese Folge der Wiederholung des Vergehens bedarf.
K. 20.
Die Entfernung überzähliger Karten aus der Fabrik, oder der Ausschuß-
blätter, bevor letztere nach Vorschrift des Regulativs (I. S.) unbrauchbar gemacht
worden sind, ist, sofern nicht nach dem Vorstehmden eine höhere Strafe eintritt,
mit einer Geldbuße von 10 bis 50 Thaler zu belegen.
Andere Zuwiderhandlungen gegen die in dem Regulativ (F. S.) enthaltenen
Vorschriften ziehen eine Drd###ngsstrofe von 1 bis 10 Thaler nach sich.
G. 21.
Den Geldstrafen ist auf den Fall, daß der Verpflichtete dieselben zu ent-
richten unvermögend sein sollte, eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe zu substituiren.
§. 22.
Demunzianten erhalten zwei Drittheile der auf Grund dieser Verordnung
eingehenden Geldstrafen. #
(Nr. 6705.) 5. 23.