Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6706.) Verordnung, betreffend die Erhebung der Wechselstempelsteuer in den durch die 
Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866. mit der Monarchie 
vereinigten Landestheilen. Vom 4. Juli 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c. 
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für die durch die Gesetze 
vom 20. September und 24. Dezember 1866. (Gesetz Samml. S. 555. 875. 876.) 
mit der Monarchie vereinigten Vondertheile, mit Ausnahme der vormals Baye- 
rischen Enklave Kaulsdorf und des vormals Hessen Homburgischen Oberamtes 
Meisenheim, was folgt: 
K. 1. 
Vom 1. September 1867. ab unterliegen gezogene und eigene (trockene) 
Wechsel, ferner die unter den Benennungen „Promessen“ oder „HLaweelskellesst 
vorkommenden Handelspapiere und Anweisungen aller Art — sowohl inländische 
als aus dem Auslande eingehende — einer Stempelsteuer von ½/ Prozent der 
Werthsumme mit der Maßgabe, daß der niedrigste Stempel 5 Silbergroschen 
beträgt und die Stempelsätze von 5 zu 5 Sgr. steigen, so daß der Stempel bei 
Werthsummen bis zu 400 Thaler 5 Sgr., 
über 400 bis 800 Thaler . . .. 10 Sgr. 
u. 4. w. beträgt. Die Berechnung der Steuer gosocgt überall nach dem Dretzt. 
thalerfuße und der Eintheilung des Thalers in 30 Silbergroschen. Bei Reduktion 
der Werthsummen wird, soweit nicht für gewisse Mün aten von dem Finanz.- 
minister besondere Vorschriften erlassen werden, der lausende Kurs zum Grunde 
gelegt. 
S. 2. 
Befreit von der Stempelsteuer sind: 
1) die im F. 1. bezeichneten Urkunden, welche über Werthsummen von we- 
niger als 50 Thaler lauten, oder 
2) im Auslande ausgestellt und, auf einen Ort im Auslande gezogen, in 
den diesseitigen Staaten in Umlauf kommen) 
3) Anweisungen, welche am Orte der Ausstellung entweder am Tage der 
Ausstelln selbst oder im Laufe des unmittelbar darauf folgenden Tages 
zahlbar sind; 
4) die von den Giro-Interessenten der Preußischen Bank auf deren Gut- 
haben ausgestellten, auf den Inhaber lautenden Anweisungen. 
S. 3. 
Die im §. I. bezeichneten Urkunden müssen, und zwar die ausländischen 
nach dem Eingange in Lurser- Staaten, gestempelt werden, ehe ein Geschäft 
damit gemacht oder Jahlung darauf geleistet wird. 
(Nr. 6706.) Wird
	        
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