Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Wird eine solche Urkunde in mehreren Exemplaren ausgefertigt, so ist unter 
diesen jedes Exemplar stempelpflichtig, welches zum Umlaufe bestimmt ist. Auch 
Wichrifter b wenn sie zur Uebertragung des Cgenthuns an der Urkunde durch 
In n und Giriren benutzt werden, unterliegen der Stempelsteuer. Die übri- 
gen Exemplare sind stempelfrei. 
S. 4. 
Jeder inländische Inhaber einer im §. 1. bgechneten stempelpslichiigen 
und noch nicht gestempelten Urkunde ist verpflichtet, die Entrichtung der Stempel- 
steuer für dieselbe zu bewirken. 
Nach Entrichtung der Steuer sind alle Uebertragungen des Eigenthums 
an der Urkunde durch Indossiren und Giriren stempelfrei. 
ie 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelsteuer wird erfüllt: 
1) durch rechtzeitige (§. 3.) Zahlung des Stempelbetrages an eine der von 
dem Finanzminister bestimmten Steuerstellen, welche auf der vorzulegenden 
Urkunde Stempelmarken in dem entsprechenden Betrage verwendet 
oder Quittung ertheilt; oder 
2) ducch Ausstellung der Urkunde auf dem von dem Finanzminister zum 
Verkauf gestellten, oder auf dessen Anordnung gegen Erlegung der Stem- 
pelsteuer abgestempelten Formulare; oder 
3) in den nach Bestimmung des Finanzministers zulässigen Fällen durch 
rechtzeitige (F. 3.) Verwendung von Stempelmarken auf der Urkunde, 
wenn hierbei die von dem Finanzminister vorgeschriebenen und bekannt 
gemachten Bedingungen beobachtet sind. 
S. 6. 
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zu Entrichtung der Stempelsteuer 
ist mit dem 25 fachen Betrage desjenigen zu bestrafen, was dadurch den Staats- 
einkünften entzogen worden. Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten 
von einem Jeden, der im Inlande als Aussteller, Präsentant, Acceptant, In- 
dossant oder Girant an dem Umlaufe der stempelpflichtigen Urkunde Antheil ge- 
nommen hat, imgleichen von inländischen Mäklern, welche solche Papiere ver- 
handelt haben. — Außerdem ist der Betrag des Stempels selbst zunächst von 
dem Inhaber mit Vorbehalt des Regresses an seine Vormänner einzuziehen. Die 
Verwan dlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend 
ist, in eine Petheltsstrefe findet nicht statt. 
. 7. . 
In Betreff des administrativen und gerichtlichen Strafverfahrens komme 
ie.
	        
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