Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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dieselben Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen 
Jollvergehen bestimmt. 
Denunzianten erhalten ein Drittheil von den festgesetzten Stempelstrafen. 
g. 8. 
Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats · oder Kommunal- 
Behörden und Beamten, welchen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut 
ist, die besondere Verpflichtung) alle bei ihrer Amtsverwaltung zu ihrer Kenntniß 
kommende Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz Behufs Einleitung des Straf- 
verfahrens (P. 7.) von Amtswegen zur Anzeige zu bringen. 
Die Bestimmung im zweiten Msatz des §. 7. findet auf die gedachten 
Beamten und die Vorsteher oder Mitglieder der bezeichneten Behörden, sowie auf 
Rechtsanwalte und Notarien keine Anwendung. 
Gerichtspersonen und Notare, welche Wechselproteste ausfertigen, sind ver- 
pflichtet, sowohl in dem Proteste, als in dem über die Protestation aufzunehmen- 
den Protokolle ausdrücklich z bemerken, mit welchem Stempelbetrage der pro- 
testirte Wechsel gestempelt, oder daß er mit einem inländischen Stempel gar nicht 
versehen ist. Sie verfallen, wenn sie diese Bemerkung unterlassen, in eine Strafe 
von Einem Thaler. Verabsäumen sie aber, eine bei dieser Gelegenheit zu ihrer 
Kenntniß gekommene Wechselstempel-Kontravention zur Bestrafung anzuzeigen, 
so sollen sie dafür noch besonders mit einer Strafe von zwei bis finP haler 
belegt werden. 
ie 
Wer unechte Steinpelmarken anfertigt oder echte Stempelmarken verfälscht, 
imgleichen wer wissentlich von falschen oder gefälschten Stempelmarken Gebrauch 
macht, oder sich einer dieser Handlungen in Bezug auf gestempelte Formulare zu 
den im F. 1. bezeichneten Urkunden (#. 5. Nr. 2.) schuldig macht, hat dieselbe 
Strafe verwirkt, welche denjenigen trifft, der unechtes Stempelpapier anfertigt 
oder echtes Stempelpapier velfälfch. oder wissentlich von falschem oder gefälschtem 
Stempelpapier Gebrauch macht. 
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke oder ein schon 
einmal verwendetes gestempeltes Formular zu einer stempelpflichtigen Urkunde 
G. 1.) verwendet, hat, außer der im F. 6. bestimmten Strafe, eine Geldbuße von 
10 bis 200 Thaler oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt. 
Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke veräußert, 
wird, insofern er nicht als Urheber des im vorhergehenden Satze vorgesehenen 
Vergehens oder als Theilnehmer an demselben aruschen ist, mit Geldbuße von 
1 bis 20 Thaler oder mit verhältnißmäßiger Gefangnißstrafe belegt. 
K. 10. 
Vom 1. September 1867. ab werden die gesetzlichen Vorschriften, welche 
in Betreff der Wechselstempelsteuer in den im Eingange bezeichneten Landestheilen 
bestehen, außer Wirksamkeit gesetzt. 
Jehrane 1887. (Nr. 6706—6707) 140 Der
	        
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