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Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung he-
auftragt. " '"’ « · ·
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. v. Mühler. Gr. zur Lippe.
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6707.) Verordnung, hetreffend die Erhebung der Zeitungsstempelsteyer in den durch
die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866. mit der Monarchie
vereinitten Landestheilen. Vom 4. Juli 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u1L
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für die durch die Gesetze
vom 20. September und 24. Dezember 1866. (Gesetz= Samml. S. 555. 875. und
87 #.) mit der Monarchie vereinigten Landestheile, mit Ausnahme der vormals
Königlich Bayerischen Enklave Kaulsdorf und des vormals Hessen-Homburgischen
Oberämtes Meisenheim, was folgt: « ’"
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Vom 30. September 1867. ab treten in den im Eingange bezeichneten
Landestheilen das Gesetz vom 29. Juni 1861. wecen Erhebung der Stempel-
steuer pvon Zeitungen, Nelscheifte und Anzeigeblättern (Gesetz Samml. S. 689.),
mit Mahme der im . dessesben enthallenen Bestimmungen, und das Gesctz
aom 26. September 1862., betreffand die Stempelsteuer von ausländischen gei-
aggen, Zeitschriten und Aweäigeltsern (Gelet-Samml. S. 335.) in Koaft
C. 2.
Der unterlassene Gebrauch des Zeitungsstempels zieht die Strafe des vier-
fachen Betrages nach sich und es muß der fehlende Stempel überdies nachgebocht
werden. Bei inländischen Zeitungen haftet die Verlagshandlung und jeder Ver-
theiler für den Stempel und für die Strafe wegen Nichtgebrauch desselben.
Bei ausländischen Zeitungen haften in gleicher Att nicht nur die Post-
bedienten, welche dereii Vertheilung Flergen. und etwaige andere Vertheiler, son-
bern auch diejenigen) welche sie für ihre schnung kommen lassen. 6e