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G. 5.
Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- oder Kommunal=
Behörden und Beamten, welchen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut
ist, die ie Verpflichtung, auf Befolgung dieser Verordnung zu halten und
alle bei ihrer Amtsverwaltung zu ihrer Kenntniß kommende Juwiderhandlungen
Behuss Einleitung des Strafverfahrens (F. 4.) von Amtswegen zur Anzeige
zu bringen.
ni Bestimmung im zweiten Absatze des §. 4. findet auf die vorstehend
bezeichneten Behörden und Beamten keine Anwendung.
S. 6.
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
Mit der Ausführung dieser Verordnung ist ufer Finanzminister beauftragt,
welcher auch anzuordnen hat, was wegen Stundung der Steuer gegen Sicherheie
bestellung, wegen der für das Ausland bestimmten Kalender-Exemplare und wegen
Erstattung der Steuer für unabgesetzte Exemplare zu beobachten ist.
zichunddih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Juli 1867.
(I. S.)Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Flrh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 678—6709.) (Nr. 6709.)