— 1073 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 64 —
(Nr. 6712.) Verordnung über die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung, die
Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten Gerichtsstandes,
sowie über die Gerichtsverfassung in den Herzogthümern Schleswig und
Holstein. Vom 26. Juni 1867. "
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r#.
verordnen für das Gebiet der Herzogthümer Schleswig und Holstein, auf den
Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: auf
I. Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung.
K.. 1.
Die Rechtspflege wird von der Verwaltung völlig getrennt.
Den auf den Wenseeinsein Sylt, Föhr, Nordstrand und Pellworm an-
estellten Justizbeamten können jedoch bis auf Weiteres mit Genehmigung des
Fustiiminssters zugleich Verwaltungsgeschäfte übertragen werden.
II. Kosten der Rechtspflege.
S. 2.
Sämmtliche Kosten der Rechtspflege, mit Einschluß der durch die Straf-
vollstreckung veranlaßten, werden fortan aus der Staatskasse bestritten.
Die bisherige Verpflichtung von Privaten oder Kommunen zur Tragung
der Kriminalkosten einschließlich der Kosten der Unterhaltung und Verwaltung
der Strafanstalten und der Kosten der Poligzeigerichtsbarkeit, ingleichen die Ver-
pflichtung zur Unterhaltung von Gerichtsgebäuden und Gerichtsgefängnissen, so-
wie 16 bestimmten Leistungen oder Zahlungen an gerichtliche Beamte wird auf-
gehoben. ··
Dagegen fließen sämmtliche Gerichtsgebühren in die Staatskasse.
Jahrgang 1867. (Tr. 6712.) 141 III Auf-
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juli 1867.