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III. Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten
Gerichtsstandes.
§. 3.
Die städtische und die Patrimonial-Gerichtsbarkeit jeder Art in Civil- und
Strafsachen wird aufgehoben.
Fortan soll die Gerichtsbarkeit nur durch vom Staate bestellte Gerichts-
behörden in Unserem Namen ausgeübt werden.
KC. 4.
Die Aufhebung der städtischen und der Patrimonial-Gerichtsbarkeit erfolgt
ohne Entschädigung der seitherigen Inhaber; sidech gehen vom Tage der Aas.
bebung nicht blos die Nutzungen der Gerichtsbarkeit nebst den sonstigen aus der
etzteren fließenden Gerechtsamen, sondern auch alle Lasten derselben auf den
Staat über.
. 5.
Der eximirte und privilegirte Gerichtsstand für Personen und Grundstücke,
sowie der Gerichtsstand für besondere Arten von Sachen, insbesondere auch für
acheach desgleichen der privilegirte Gerichtsstand des Fiskus wird allgemein
aufgehoben. «
Jedermann steht fortan unter dem ordentlichen Gerichte, welches für den
Ort oder Bezirk zunächst und unmittelbar bestellt ist, und jedes Grundstück gehört
im dinglichen Gerichtsstande vor das ordentliche Gericht desjenigen Sprengels,
in welchem es belegen ist.
S 6.
Die in den Herzogthümern bestehenden besonderen statutarischen Rechte,
welche auf die nach den seitherigen Bestimmungen vom ordentlichen Gerichtsstande
eximirten Personen und Sachen nicht Anwendung gefunden haben, sind, un-
eachtet der im 9 5. angeordneten allgemeinen Aufhebung des eximirten Gerichts-
sen es, auf solche Personen und Sachen auch ferner nicht anzuwenden.
S. 7.
Die in den älteren Provinzen des Staats bestehenden Vorschriften über
den allgemeinen Gerichtsstand der Mitglieder des Königlichen Hauses und der
Hohenzollernschen Fürstenhäuzert sowie der Häupter und Mitglieder der vormals
reichsständischen Familien finden auch im Geltungsbereich dieser Verordnung An-
wendung.
KS. 8.
Die akademische Gerichtsbarkeit der Universität Kiel wird aufgehoben. In
Betreff der Studirenden bleibt die Disziplinarstrafgewalt der Unibersüätsbehor=
en