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den bestehen. Nähere Bestimmungen hierüber werden besonderer Verordnung
vorbehalten.
G. 9.
An der Zustandigtei des Elb · Zollamts und Elb - Zollgerichts zu Witten-
berge wird durch biese Verordnung nichts geändert.
S. 10.
Die Bestätigung einer Annahme an Kindesstatt (Adoption und Arrogation)
gehärt fortan vor das ordentliche Gericht des Annehmenden. Unsere Genehmigun
azu ist nur in den Fällen erforderlich, in denen dies für das Gebiet des All-
gemeinen Landrechts vorgeschrieben ist.
Großjährigkeits-Erklärungen erfolgen durch die ordentlichen Gerichte.
IV. Organisation der Gerichte.
S. 11.
Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt:
1) durch Amtsgerichte umd kollegialisch eingerichtete Kreisgerichte,
2) durch ein Appellationsgericht,
3) durch den obersten Gerichtshof.
S. 12.
Jur gütlichen Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten kann das In-
stitut der Schiedsmänner im Wege der Fistioerwalk m eingeführt werden.
S. 13.
Sämmtliche jett bestehende Gerichtsbehörden mit Einschluß der Volks-
gerichte werden aufgehoben.
1. Amts- und Kreisgerichte.
K 14.
Die Amtsgerichte werden mit einem oder mehreren Amtsrichtern und mit
den erforderlichen Büreau= und Unterbeamten besetzt.
g. 15.
Die Amtsgerichte sind zuständig:
I in bürgerlichen Rechtssachen:
1) für die Verhandlung und Entscheidung aller Rechtsstreitigkeiten,
Er. 6712.) 141“ de-