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S. 17.
Die Amtsrichter handeln und entscheiden als Einzelrichter.
Sind bei einem Amtsgerichte mehrere Amtsrichter angestellt, so können die
Geschäfte unter ihnen entweder nach Gattungen oder nach örtlich abgegrenzten
Distrikten vertheilt werden.
g. 18.
Fin diejenigen Amtsgerichte, bei denen nur Ein Amtsrichter angestellt ist,
wird im Voraus ein benachbartes Amtsgericht zur Vertretung in Behinderungs-
fällen bestimmt.
ehrere bei einem Amtzgerichte angestellte Amtsrichter vertreten sich
gegenseitig. g. 10
Der Gerichtsstand der Amtsrichter ist der ordentliche; doch tritt in den
einen Amtsrichter persönlich betreffenden Rechtssachen ein im Voraus zu bestim-
mendes benachbartes Amtsgericht ein.
g. 20.
Die Kreisgerichte bestehen aus einem Direktor und der erforderlichen Zahl
von Mitgliedern nebst den entsprechenden Büreau= und Unterbeamten.
G. 21.
Die Kreisgerichte sind zuständig:
I. in bürgerlichen Rechtssachen:
1) für die Verhandlung und Entscheidung aller bürgerlichen Rechts-
Horingleien erster Instan , welche nicht vor die Amtsgerichte ge-
ören
2) für die Verhandlung und Entscheidung zweiter Instanz auf das
echtsmittel des Rekurses gegen Erkenntnisse der Amtsgerichte;
3) für die Ertheilung von Großjährigkeits-Erklärungen,
für die Bestätigung einer Annahme an Kindesstatt,
für die Genehmigung zur Verlängerung der Setzjahre über das
vorschriftsmäßige Alter hinaus und zur Veräußerung unbeweglicher
Güter der Pflegebefohlenen in den vom Gesetze einer Genehmigung
des obervormundschaftlichen Kollegiums unterworfenen Fällen,
für die Erlassung der Proklame:
a) wegen Mortifikation von Urkunden,
b) bei Einführung neuer Schuld= und Pfandprotokolle,
c) wegen Todeserklärung Verschollener,
ohne daß es in diesen Fällen der Genehmigung einer höheren Be-
hörde ferner bedarf,
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