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für das Verfahren bei Blödsinnigkeits-, Wahnsinnigkeits= und
Prodigalitäts-Erklärungen,
für die Führung der im Handelsgesetzbuch den Handelsgerichten
khesue *t“ so lange Handelsgerichte noch esgerchte
ind; .
II. in Strafsachen für die Erledigung der in der Strafprozeßordnung den
Kollegialgerichten erster Instanz zugewiesenen Geschäfte.
G 22.
Die Kreisgerichte können in verschiedene Abtheilungen getheilt werden. Zur
Beschlußnahme und Entscheidung genügt die Theilnahme von drei Mitgliedern,
einschließlich des Vorsitzenden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist. Bei Stim-
mengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. ·
Z.23.
Wenn ein dringendes Bedürfniß es erfordert, kann der Justizminister an-
ordnen, daß an einem der Sise der Amtsgerichte drei Richter von Zeit zu Zeit
zusammentreten, um gewisse kollegialische Angelegenheiten an Stelle des Kreis.
gerichts u vertiundeln Ind u entshhiiden.
2. Appellationsgericht.
G. 24.
Das Wpellationsgericht besteht aus einem Präsidenten und der eserderlicn
Anzahl von Räthen. Richterliche Beamtr, welche nicht etatsmäßige Räthe des
Gerichts sind, können bei demselben nur vorübergehend zur Aushülfe oder zur
Stellvertretun bas•häftigt werden.
Wenn bei dem Appellationsgerichte außer dem Ersten Präsidenten zehn oder
mehr Räthe fungiren, kann ein Vizepräsident angestellt werden.
Dem Appellatiousgerichte wird das enforechende Büreau= und Unter-
beamtenpersonal zugetheilt.
G. 25.
Das Appellationsgericht ist zuständig:
I. in bürgerlichen Rechtssachen:
1) für die Verhandlung und Entscheidung auf das Rechtsmittel der
Appellation gegen Erkenntnisse der Kreis= und Amtsgerichte und
ausse Rechtsmittel des Rekurses gegen Erkenntnisse der Kreis-
gerichte;
2) für die Entscheldung auf Beschwerden über Verfügungen und Be-
schlässe der Kreis= und Amtsgerichte in allen nicht prozessualischen
Angelegenheiten; u.
.in