Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1079 — 
I. in Strafsachen, soweit die Strafprozeßordnung dies bestimmt; 
III. zur Bestimmumg des zuständigen Gerichts: 
1) wenn ein positiver oder negativer Kompetenzkonflikt zwischen ver- 
schiedenen Kreis= oder Amtsgerichten besteht; ". . 
2) wenn das zuständige Kreis- oder Amtsgericht verhindert ist, sich der 
Verhandlung und Entscheidung der Sache zu unterziehen; 
3) wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu bestimmen ist; 
IV. für Femilien-Fideikommiß- und Familien-Stiftungssachen, soweit die- 
selben bisher zur Zuständigkeit der oberen Dikasterien gehört haben; 
V. für alle Angelegenheiten der Justiz-Aufsicht und Verwaltung des Bezirks 
surle für Justizvisitationen, Disziplinar- und Anfellungssachen, 
und zwar in demselben Umfange, in welchem die Appellationsgerichte der 
älteren Provinzen zuständig sind. 
§. 26. 
Das Appellationsgericht kann nach Bedürfniß in mehrere Senate getheilt 
werden. Zur Pelchlunahme und Entscheidung ist die Theilnahme von fünf 
Mitglledern, enschlichlich es Vorsitzenden, erforderlich. Bei Stimmengleichheit 
giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
3. Oberster Gerichtshof. 
C. 27. 
Ueber die Errichtung des obersten Gerichtshofes ergeht eine besondere Ver- 
ordnung, welche zugleich die Zuständigkeit desselben regelt. 
4. Staatsanwaltschaft. 
K. 28. 
Bei dem Appellationsgerichte wird ein Ober-Staatsanwalt, bei jedem 
Kreisgerichte ein Staatsanwalt nebst dem erforderlichen Hülfspersonale angestellt. 
5. Rechtsanwalte und Notare. 
C. 29. 
Die Advokaten, welche den Amtskarakter „Rechtsanwalt“ annehmen, 
werden fortan nur mit der Berechtigung zur Praxis bei dem Appellationsgerichte 
oder bei einem bestimmten Kreisgerichte und den in dessen Sprengel belegenen 
Amtögerichten unter Anweisung eines bestimmten Wohnsitzes angestellt. 
(r 6712)
	        
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