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g. 30.
Die Verordnung vom 21. Juli 1843. (Gesetz Samml. S. 295.) über die
Befugniß der Rechtsanwalte zur Anfertigung und Legalisirung von Rechtsschriften
ohne Einschränkung auf einen bestimmten Gerichtsbezirk findet auch im Geltungs-
bereich dieser Verordnung Anwendung.
S. 31.
Der Justizminister ist ermächtigt, wo sich dazu ein Bedürfniß herausstellt,
den Rechtsanwalten auch die Ausübung des Notariats im Bezirke des Appella-
tionsgerichts zu übertragen. *m
In Betreff der Disziplin und Aufsicht über die Rechtsanwalte und Notare
kommen die im Geltungsbereich der Verordnumg vom 2. Januar 1849. (Gesetz-
Samml. S. 2.) bestehenden Vorschriften zur Anwendung.
6. Gerichtskosten und Gebühren.
K. 33.
Ueber den Ansatz und die Erhebung der Gerichts-Kosten und Gebühren,
sowie der Gebühren der Rechtsanwalte und Notare, wird eine besondere Verord-
nung ergehen.
V. Allgemeine Bestimmungen.
1. Aufsicht und Beschwerden.
F. 34.
Die Aufsicht über die Amtsgerichte wird von dem Direktor des Kreisgerichts,
in dessen Sprengel dieselben sich beßden, in höherer Instanz von dem Appellations-
erichte, die Aifcht über die Kreisgerichte von dem Appellationsgerichte, die Auf-
Hent über sämmtliche Gerichte von dem Justizminister ausgeübt.
g. 35.
Beschwerden, welche die Disziplin, den Geschäftsbetrieb oder Verzögerungen
betreffen, sind hinsichtlich aller Rechtsangelegenheiten im Aufsichtswege zu erledigen.
2. Verhältniß der Gerichte unter einan der und zu den
Verwaltungsbehörden.
g. 36.
Die Gerichte unter einander, sowie die Gerichte und Neraltungsbeherden
aben