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haben sich bei Erledigung der ihnen obliegenden Geschäfte innerhalb ihres Ressorts
gegenseitige Unterstützung zu leisten.
3. Qualifikation und Ernennung der Justizbeamten.
§. 37.
Wer zur Laufbahn als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt zugelassen
sein will, hat die Bedingungen zu erfüllen, welche in den älteren Provinzen zur
Ablegung der ersten juristischen Prüfung vorgeschrieben sind, und nach den dort
bestchemen Vorschriften diese Prüfung zu besehen.
Der in der ersten Prüfung D.andene wird von dem Präsidenten des
Apvellationsgerichs zum Referendarius ernannt und eidlich verpflichtet. Er hat
sodann zu seiner praktischen Vorbereitung bei einem Amts= und Kreisgerichte, bei
einem Rechtsanwalt, bei der Staatsanwaltschaft und bei dem Appellationsgerichte
insgesammt vier Jahre zu arbeiten. Die näheren Bestimmungen über die Art
und Dauer der Veschfstung bei den einzelnen Behörden werden von dem
Justizminister erlassen.
Referendarien können die Funktionen eines Gerichtsschreibers wahrnehmen
und in den letzten Jahren der Vorbereitungszeit nach bescheinigter Tüchtigkeit von
dem Justizminister mit der zeitweisen Funktion eines Hülfsrichters bei den Kreis-
und Amtsgerichten, oder eines Gehülfen der Staatsanwaltschaft beauftragt, auch
zur Vertrekung eines Rechtsanwalts verstattet werden.
Nach der Vorbereitungszeit wird der Referendarius auf Grund der über
seinen Fleiß und seine praktische Tüchtigkeit beigebrachten Zeugnisse vom dem Justiz-
minister zur großen Staatsprüfung zugelassen. Für dieselbe werden die Vor-
schriften, welche in den älteren Provinzen für die dritte juristische Prüfung er-
gangen sind, zum Maaßstabe genommen.
Referendarien, welche die große Staatsprüfung bestanden haben, werden
bis zu ihrer anderweiten Anstellung zu Gerichtsassessoren bestellt und dem Direktor
eines Kreisgerichts zur unentseltlichen Beschäftigung bei demselben und bei den
Amtzgerichten seines Sprengels überwiesen. Die Verleihung des vollen Stimm-
rechts an solche Gerichtsassessoren und bei Amtsgerichten die Anweisung eines be-
stimmten selbstständigen Geschäftskreises hungt von der Genehmigung des Justiz-
ministers ab. Bei den Kreisgerichten darf die Zahl der unbesoldeten Mitglieder
mit vollem Stimmrecht nie die Hälfte der etatsmäßigen Richter erreichen.
K. 38.
Zur Bekleidung jeder Richter--, Staatsanwalts- und Rechtsanwaltsstelle ist
die Ablegung der großen Staatsprüfung erforderlich. Diese Bestimmung findet
auf die i den aufgehobenen Gerichten angestellten Richter und auf diejenigen Be-
amten, welche die Vesähigung zum Richteramt durch Zurücklegung der vorge-
schriebenen Prüfung nach den bisherigen Vorschriften erlangt haben, keine An-
wendung.
## Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen der IF#. 1. und 2. der
Jahrgang 1867. (Nr. 6712.) 142 Ver-