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K. 11.
Der Finanzminister und der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten werden mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
zirhandch unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Juli 1867.
(I. 8.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe.
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6726.) Verordnung, betreffend die Heimathsrechte der außerhalb der Herzogthümer
Schleswig und Holstein geborenen, mit ihren Eltern in das Herzogthum
Schleswig cingewanderten Personen. Vom 5. Juli 1867.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen u§
verordnen hiermit für das Gebiet des Herzogthums Schleswig, was folgt:
Außerhalb der Herzogthümer Schleswig und Holstein geborene Kinder
solcher Eltern, welche zur Zeit der Geburt destr Kinder in den genannten Her-
weglhumem nicht versorgungsberechtigt waren, erlangen, falls sie vor zurückgelegtem
a eehnten Lebensjahre als Familienmitglieder der letzteren bei deren Ridchlaßung
eem Herzogthume Schleswig oder bei der Verheirathung ihrer Mutter mit
einem im Herzogthume Schleswig heimathsberechtigten Manne mitgebracht wor-
den find, nach Erfüllung ihres achtzehnten Lebensjahres in derjenigen Kommume,
in welcher ihre Eltern zu diesem Zeitpunkte Versorgungsrechte besitzen, Heimaths-
rechte und behalten dieselben, bis sie solche anderswo Felbsestendin erwerben.
Lürbundh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin) den 5. Juli 1867.
(1. s.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler.
Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Gehelmen Ober-Hofbuchdruckern,
(R v. Decker).