Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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g. 9. 
Durch die Bestimmungen des Artikels 8. des Handelsgesetzbuchs werden 
die bisherigen Vorschriften nicht berührt, nach welchen der Ehemann, auch wenn 
keine Gütergemeinschaft besteht, unter gewissen Voraussetzungen für die Handels- 
schulden seiner Ehefrau haftet. 
KS. 10. 
Zuden Artikeln 12. bis 14. Jede zur Eintragung in das Handelsregister 
bestimmte Anmeldung muß auch in denjenigen Fällen, für welche das Handels- 
gesetzbuch dies nicht besonders vorschreibt, entweder persönlich vor dem Handels- 
geeichte erklärt, oder in beglaubigter Form bei dem Handelsgerichte eingereicht 
werden. 
Die Anmelhung git als vor dem Handelsgerichte erklärt, wenn sie von 
einem dazu bestellten Richter des Handelsgerichts aufgenommen ist. Unter der 
beglaubigten Form ist die gerichtliche oder notarielle Fomm zu verstehen. Geschieht 
die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten, so hat dieser eine gerichtliche oder 
notarielle Vollmacht beizubringen. çl 
Dieselben Formvorschriften gelten in Bezug auf die Zeichnung oder Ein- 
reichung der Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, welche nach Vorschrift des 
Handelsgesetzbuchs bei dem Handelsgerichte bewirkt werden soll. 
Die näheren geschäftlichen Anordnungen über die Führung des Handels- 
registers bleiben einer von dem Justizminister den Gerichten zu ertheilenden 
Instruktion vorbehalten. 
C. 11. 
Wenn das Handelsgericht in glaubhafter Weise davon Kenntniß erhält, 
daß eine Vorschrift nicht befolgt worden ist, nach welcher eine Anmeldung zur 
Eintragung in das Handelsregister und die Zeichnung oder die Einreichung der 
Zeichnung einer Firma oder Unterschrift bei dem Handelsgerichte zu bewirken ist, 
so hat es eine Verfügung an den Betheiligten zu erlassen, durch welche derselbe 
unter Androhung einer angemessenen Ordnungsstrafe au geordert wird, innerhalb 
einer bestimmten Frist entweder die geschliche Anordnung zu befolgen, oder die 
1Unterlasung mittelst Einfprn 6 gegen die Verfügung zu rechtfertigen. 
er Lauf der in der ulhen bestimmten Frist beginnt mit dem Tage, 
welcher auf den Tag der Zustellung der Varfügung folgt. Der Einspruch #er 
schie. durch schriftliche Eingabe an das Handelsgericht, oder zu Protokoll bei 
emselben. 
’. 
Wird binnen der lach die Verfügung bestimmten Frist weder die gesetz- 
liche Anordnung befolgt, noch Einspruch gegen die Verfügung erhoben, so hat 
das Handelsgericht die angedrohte Strafe gegen den Betheiligten festzusetzen und 
gleichzeitig die Verfügung unter Androhung einer anderweiten Ordnungsstrafe zu 
wiederholen. Ku#
	        
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