Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Jedoch hat der Richter nach seinem, durch die Erwägung aller Umstaͤnde 
des Falles geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob den ordnungsmäßig geführten 
Handelsbüchemn in Handelssachen in dem Maaße Beweiskraft beizulegen sei, daß 
der einen oder der anderen Partei der Eid auferlegt werde. 
K. 23. 
Zu Artikel 42. Zur Ertheilung von Konseusen vor den mit der She 
rung der Schuld= und Pfandprotokolle beauftragten Behörden ist der Prokurist 
mrr ermächtigt, wenn ihm diese Befugniß besonders ertheilt ist. 
K. 24. 
Zu Artikel 61. Die in landesherrlich bestätigten Statuten einer Handels- 
innung vorgeschriebene Dauer der Lehrzeit kommt nur in Betracht, insofern nicht 
durch Vertrag eine anderweite Dauer festgesetzt ist. 
§. 25. 
Zu den Artikeln 66. bis 84. Die Handelsmäll werden an den Orten, 
für welche kaufmännische Korporationen oder Handelskammern bestehen, von 
diesen ernannt; die Ernennung bedarf der Bestätigung der Regierung. 
Die Anstellung von Handelsmäklern an anderen Orten geschieht durch 
die Regierung. 
« ersonen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, können 
als Handelsmäkler nur dann zugelassen werden, wenn das Konkursgericht bezeugt, 
daß im Konkursverfahren nicht solche Umstände ermittelt sind, welche den 
meinschuldner des öffentlichen Vertrauens unwürdig machen. 
Zur Bestellung einer Dienstkaution sind die Handelsmäkler nicht ver- 
pflichtet. 
26. 
Den Handelsmäklern steht ein ausschließliches Recht zur Vermittelung von 
Handelägeschiften nicht zu. Die Gesetze oder Verordnungen, durch welche ihnen 
ein solches Recht beigelegt ist, werden aufgehoben. 
. 27. 
Die Handelsmäkler, welche zur Vermittelung von Kaufgeschäften über 
Waaren ife oder Handelspapiere bestellt sind, haben zugleich die Befugniß, 
öffentliche Versteigerungen derselben Gegenstände abzuhalten. 
C. 28. 
Die Beeidigung der Handelsmäkler erfolgt bei dem Handelsgerichte. 
Die für das Tagebuch des Handelsmäklers in dem Artikel 71. des Handels- 
gesetzbuchs vorgeschriebene Beglaubigung geschieht durch den Vorsitzenden des 
Handelsgerichts. 
(Nr. 6727.) Die
	        
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